Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

250 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 27 
  
und zweifellos ausgesprochen. Die Reichsregierung ist also befugt, eine 
K.ontrolle über den Zustand der Bahn auszuüben, durch Kommissare Besich- 
tigungen und Aufnahmen vornehmen zı lassen, die Einreichung von Berich- 
ten, Inventaren usw. von den Verwaltungen zu verlangen, überhaupt eine 
vollkommene und umfassende Revision der gesamten Eisenbahn-Anlage 
und Ausrüstung vorzunehmen. Zur Wahrnehmung und Ausübung dieser 
Aufsichtsrechte istdassReichs- Eisenbahnamtbestellt!). Das Reich 
ist ferner befugt. Normalbestimmungen über die Konstruktion 
der Eisenbahn-Anlagen und über die Ausrüstung der Bahnen mit Betriebs- 
material zu erlassen. Kompetent hiezu ist der Bundesrat auf Grund 
des Art. 7 Ziff. 2 der RV. 2). 
3. Die beiden erörterten im Art. 43 der RV. enthaltenen Sätze finden 
auf Bayern keine Anwendung. Art. 46 Abs. 2. Dagegen steht nach Art. 46 
Abs. 3 dem Reiche auch Bayern gegenüber das Recht zu, „im Wege 
der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und 
Ausrüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen auf- 
zustellen“. Deı Ausdruck ‚einheitliche‘ Normen bedeutet, dass die für 
das übrige Bundesgebiet aufgestellten Regeln auch für Bayern in Kraft ge- 
setzt werden können, aber keine besonderen, erschwerenden Vorschriften 
für Bayern ohne dessen Zustimmung erlassen werden dürfen. 
III. Da die Eisenbahnen öffentliche Verkehrsanstalten sind und 
wie ein einheitliches Netz verwaltet werden sollen, so sind die Eisenbahn- 
verwaltungen verpflichtet, ihrem Betriebe einen dem Verkehrsinteresse 
entsprechenden Umfang und wechselseitigen Zusammenhang zu geben. 
Dementsprechend sind ihnen im Art. 44 der RV. folgende Verpflichtungen 
auferlegt: 
1. Es sollen die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung 
ineinandergreifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entsprechender 
Fahrgeschwindigkeit eingerichtet werden. 
2. Die Eisenbahnverwaltungen haben die zur Bewältigung des Güter- 
verkehrs nötigen Güterzüge einzuführen. 
3. Jede Eisenbahnverwaltung hat die direkte Expedition im Personen- 
und Güterverkehr, unter Gestattung des Uebergangs der Transportmittel 
von einer Bahn auf die andere gegen die übliche Vergütung einzurichten. 
Die Ueberwachung der Ausführung dieser Verfassungsvorschriften liegt 
dem Kaiser ob, die er durch das Reichseisenbahnamt ausübt. 
Aut Bayern finden diese Vorschriften keine Anwendung. RV. Art. 46 
Abs. 2. 
IV. Art. 45 der RV. überträgt dem Reiche die Kontrolle über 
dasTarifwesen; dagegen ist dem Reich das Recht, den Eisenbahn- 
1) Ges. v. 27. Juni 1873 $ 4. 
2) In Ausübung dieser Befugnis hat der Bundesrat beschlossen, ‚Normen für die 
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands“ v. 5. Juli 1892 (RGBl. 
S. 747ff.) an deren Stelle jetzt die Eisenbahn-Bau- u. Betriebsordn. v. 4. Nov. 1904 
(RGBil. S. 387) getreten ist. U’ebereinstinmende Anordnungen sind in Bayern ergangen, 
Seydel, Barver. Staatsr. IIl S. 333.
	        
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