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ihre Instruktionen empfangen. Ihre Aufwendung ist für den Fall vorbehalten,
dass die dem Reiche zustehende Aufsicht an Ort und Stelle gehandhabt
werden soll. An der dem Bundesrat nach Art. 7 der RV. zustehenden Kom-
petenz, allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Reichs-
gesetze zu erlassen, ist durch die Errichtung des Reichseisenbahnamtes
nichts geändert worden. Infolge des im Art. 46 Abs. 2 der RV. begründeten
Sonderrechts Bayerns ergibt sich ferner, dass die Tätigkeit des Reichs-
eisenbahnamtes Bayern gegenüber im wesentl. ausgeschlossen ist; eine Aus-
nahme könnte nur in Beziehung auf die in Art. 41, 46 Abs. 3 und 47 ausge-
sprochenen Verpflichtungen eintreten.
Innerhalb dieser Beschränkungen liegt es dem Reichseisenbahnamt
ob, die allgemeine, dem Reiche nach Art. 4 der RV. zustehende Aufsicht
über das Eisenbahnwesen wahrzunehmen und auf Abstellung der hervor-
tretenden Mängel und Missstände hinzuwirken, sodann &ber namentlich
„für die Ausführung der in der RV. enthaltenen Bestimmungen, sowie der
sonstigen auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Gesetze und verfassungs-
mässigen Vorschriften (zu denen die verfassungsmässigen Bundesratsver-
ordnungen gehören), Sorge zu tragen“ !). Zu diesem Zwecke ist das Reichs-
eisenbahnamt befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit über alle Einrichtungen
und Massregeln von den Eisenbahnverwaltungen Auskunft zu fordern. Den
Privatbahnen gegenüber ist das Reichseisenbahnamt ausgestattet
worden mit allen Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der betreffenden
Bundesstaaten nach Massgabe der Landesgesetze zustehen. Jedoch kann
das Reichseisenbahnamt keine direkten Zwangsmassregeln verfügen, sondern
es muss sich an die Aufsichtsbehörden der Einzelstaaten wenden, welche
gehalten sind, den an sie ergehenden Requisitionen zu entsprechen ?).
Gegen Verfügungen des Reichseisenbahnamts ist der Rekurs an das
durch richterliche Beamte verstärkte Reichseisenbahnamt zulässig, wenn er
auf die Behauptung gestützt wird, dass die Verfügung ‚in den Gesetzen
und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei“.
$ 28. Mass-, Gewieht- und Zeitbestimmung. I. Mass- und Ge-
wiehtswesen?°). 1. Durch die Bestimmungen der Mass- und Gewichts-
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1) Reichsges. v. 27. Juni 1873 $ + Ziff. 2.
2) Ebenda $ 5 Ziff. 1.
3) Die Mass- und Gewichtsordnung vom 17. Aug. 1868 (RGBl. S. 473) nebst deren
Abänderungen ist ersetzt worden durch dieMass- undGewichtsordn.v.30. Mai
1908 (RGBl. S. 349). Sie ist in Kraft getreten am 1. April 1912. Verordn. v. 24. Mai 1911
(RGBI. 8.244). EichordnungundEichgebührentaxe v.27. und 28. Dez.
1885 (RGBl. Beilage zu Nr. 5), mit zahlreichen Abänderungen und Ergänzungen. Eine
neue Eichordnung f.d.D. Reich ist erlassen am 8. Nov. 1911 (RGBl. S. 960.
Beilage zu Nr. 62) und eine neue Eichgebührenordn. am 18. Dez. 1911 (RGBl.
S. 1074). — RG. betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefässe v.
20. Juli 1881 (RGBl. S. 249), abgeändert durch das RG. v. 24. Juli 1909 (RGBl. 8. 891.)
— RG. betreffend die elektrischen Masseinheiten vom 1. Juni 1898 (RGBl. S. 905);
dazu Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 2. Mai 1901 (RGBl. S. 127) und
Erl. der physik.-technischen Reichsanstalt vom 28. Dezhr. 1901 (Zentralbl. 1902 S. 46 ff.).
Literatur: L Jolly in v. Stengels Wörterb. IL S. 87fg.; Zorn IL $ 32;
Löning, Verwaltungsr. $ 167; Hänel, Staatsr. I S. 663 ff. Durch die neue M.
u. Gew.O. sind diese Ausführungen zum grossen Teil veraltet. Ueber das jetzige Recht
vgl. Meyer-Dochow, Verw.R. $ 116.