Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

5 29 Das Geld- und Bankwesen. III. Das Papiergeld. 263 
  
  
die Scheidemünzen in Goldmünzen umzutauschen. Die Einzelstasten dürfen 
daher weder für eigene Rechnung noch auf Bestellung von Privatpersonen 
Scheidemünzen anfertigen. Dagegen besteht hinsichtlich der Gold- 
münzen weder für das Reich noch für die Einzelstaaten die ausschliess- 
liche Befugnis, dieselben in Umlauf zu setzen. Vielmehr sind die Münz- 
stätten berechtigt und verpflichtet, für Rechnung und auf Bestellung von 
Privatpersonen die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken zu über- 
nehmen, soweit sie nicht für das Reich beschäftigt sind !). Die Gebühr, 
welche für solche Ausprägungen zu erheben sind, wird vom Reichskanzler 
unter Zustimmung des Bundesrates festgestellt, darf aber das Maximum 
von 14 Mark auf das Kilogramm fein Gold nicht übersteigen ?). 
III. Das Papiergeld?) im juristischen Sinne fällt unter den all- 
gemeinen Begriff des Geldes, d.h. es ist ein durch Rechtssatz als 
Zehlungsmittel anerkanntes Wertzeichen. Im volkswirtschaftlichen Sinne 
versteht man dagegen unter Papiergeld ausser dem wirklichen Gelde aus 
Papier auch alle auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Inhaberpapiere, 
welche im Publikum tatsächlich an Stelle des Geldes zirkulieren und an Zah- 
lungsstatt gegeben und genommen werden. Papiergeld im Rechtssinne ist 
eine Sache wie Metallgeld, keine blosse Urkunde über eine Forderung *®); ihr 
Wert beruht nicht auf dem Material und ebensowenig auf dem Kredit des 
Emittenten, sondern auf dem Rechtssatz, der ihr die Geldqualität 
verleiht. Der volkswirtschaftliche Begriff von Papiergeld ist dagegen überhaupt 
gar kein Rechtsbegriff; er umfasst einerseits Geld, andererseits Schuldscheine 
der verschiedensten Art, welche nur das gemeinsam haben, dass sie darauf ein- 
gerichtet sind, leicht zirkulieren zu können, d. h. dass sie auf Inhaber gestellt 
sind, auf eine festbestimmte (unverzinsliche) Geldsumme lauten, und dass 
sie nicht an einem bestimmten Tage fällig werden, sondern dass der Emittent 
verspricht, sie jederzeit an gewissen Kassen entweder in Zahlung zu nehmen 
oder gegen Geld umzutauschen. Sie werden daher treffend im Gegensatz 
zum echten Papiergeld als ‚Geldpapiere‘“‘ bezeichnet. Die Gesetzgebung 
hat den Ausdruck Papiergeld aber vielfach nicht bloss in dem juristischen, 
sondern auch in dem unjuristischen Sinne angewendet, freilich stets auf 
Kosten der Klarheit und Deutlichkeit. Dies gilt auch von der Reichsgesetz- 
gebung. Art. 4 Ziff. 3 der RV. überweist dem Reiche: ‚Die Feststellung 
der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papier- 
gelde“. Da die Worte ‚fundiert und unfundiert‘ für wirkliches Papiergeld 
keinen Sinn haben, so ist das Wort Papiergeld an dieser Stelle so auszulegen, 
dass es auch gewisse Inhaberobligationen (Geldpapiere) mit umfassen soll, 
und die vom Reiche auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Gesetze be- 
1) Münzges. $ 7 Abs. 2. 
2) Durch den Beschluss des Buncdesrats vom 29. Mai 1875 ist die Prägegebühr 
auf drei Mark für das Pfund fein Gold festgesetzt worden. 
3) Vgl. Koch in v. Stengels Wörterb. II S. 205. 
4) Anderer Ansicht Lehmann, Zur Theorie der Wertpapiere. Marb. 1890 
8.48 ff. Vgl. jedoch dagegen die zutreffenden Bemerkungen von Brunner in Ende- 
manns Handb. des HR.s Bd. II S. 144.
	        
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