5 29 Das Geld- und Bankwesen. III. Das Papiergeld. 263
die Scheidemünzen in Goldmünzen umzutauschen. Die Einzelstasten dürfen
daher weder für eigene Rechnung noch auf Bestellung von Privatpersonen
Scheidemünzen anfertigen. Dagegen besteht hinsichtlich der Gold-
münzen weder für das Reich noch für die Einzelstaaten die ausschliess-
liche Befugnis, dieselben in Umlauf zu setzen. Vielmehr sind die Münz-
stätten berechtigt und verpflichtet, für Rechnung und auf Bestellung von
Privatpersonen die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken zu über-
nehmen, soweit sie nicht für das Reich beschäftigt sind !). Die Gebühr,
welche für solche Ausprägungen zu erheben sind, wird vom Reichskanzler
unter Zustimmung des Bundesrates festgestellt, darf aber das Maximum
von 14 Mark auf das Kilogramm fein Gold nicht übersteigen ?).
III. Das Papiergeld?) im juristischen Sinne fällt unter den all-
gemeinen Begriff des Geldes, d.h. es ist ein durch Rechtssatz als
Zehlungsmittel anerkanntes Wertzeichen. Im volkswirtschaftlichen Sinne
versteht man dagegen unter Papiergeld ausser dem wirklichen Gelde aus
Papier auch alle auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Inhaberpapiere,
welche im Publikum tatsächlich an Stelle des Geldes zirkulieren und an Zah-
lungsstatt gegeben und genommen werden. Papiergeld im Rechtssinne ist
eine Sache wie Metallgeld, keine blosse Urkunde über eine Forderung *®); ihr
Wert beruht nicht auf dem Material und ebensowenig auf dem Kredit des
Emittenten, sondern auf dem Rechtssatz, der ihr die Geldqualität
verleiht. Der volkswirtschaftliche Begriff von Papiergeld ist dagegen überhaupt
gar kein Rechtsbegriff; er umfasst einerseits Geld, andererseits Schuldscheine
der verschiedensten Art, welche nur das gemeinsam haben, dass sie darauf ein-
gerichtet sind, leicht zirkulieren zu können, d. h. dass sie auf Inhaber gestellt
sind, auf eine festbestimmte (unverzinsliche) Geldsumme lauten, und dass
sie nicht an einem bestimmten Tage fällig werden, sondern dass der Emittent
verspricht, sie jederzeit an gewissen Kassen entweder in Zahlung zu nehmen
oder gegen Geld umzutauschen. Sie werden daher treffend im Gegensatz
zum echten Papiergeld als ‚Geldpapiere‘“‘ bezeichnet. Die Gesetzgebung
hat den Ausdruck Papiergeld aber vielfach nicht bloss in dem juristischen,
sondern auch in dem unjuristischen Sinne angewendet, freilich stets auf
Kosten der Klarheit und Deutlichkeit. Dies gilt auch von der Reichsgesetz-
gebung. Art. 4 Ziff. 3 der RV. überweist dem Reiche: ‚Die Feststellung
der Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papier-
gelde“. Da die Worte ‚fundiert und unfundiert‘ für wirkliches Papiergeld
keinen Sinn haben, so ist das Wort Papiergeld an dieser Stelle so auszulegen,
dass es auch gewisse Inhaberobligationen (Geldpapiere) mit umfassen soll,
und die vom Reiche auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Gesetze be-
1) Münzges. $ 7 Abs. 2.
2) Durch den Beschluss des Buncdesrats vom 29. Mai 1875 ist die Prägegebühr
auf drei Mark für das Pfund fein Gold festgesetzt worden.
3) Vgl. Koch in v. Stengels Wörterb. II S. 205.
4) Anderer Ansicht Lehmann, Zur Theorie der Wertpapiere. Marb. 1890
8.48 ff. Vgl. jedoch dagegen die zutreffenden Bemerkungen von Brunner in Ende-
manns Handb. des HR.s Bd. II S. 144.