968 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. 8 29
Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, in der Art geteilt, dass die Anteils-
eigner die eine Hälfte, der Reichsfiskus die andere erhalten }).
Der Umfang des Geschäftsbetriebes der Bank ist gesetzlich fixiert,
indem die Reichsbank nur die im $ 13 des Bankgesetzes aufgeführten Ge-
schäfte betreiben darf ?2). Eine Verpflichtung der Bank, diese Geschäfte mit
jedem abzuschliessen, welcher sich den bankmässigen Bedingungen unter-
wirft, besteht im allgemeinen nicht. Hiervon besteht jedoch ein e Ausnahme;
die Bank ist nämlich gesetzlich verpflichtet, Barrengold zum festen Satze
von 1392 Mark das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen, wobei es ihr
freisteht, solches Gold auf Kosten des Abgebers durch die von ihr zu be-
zeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu lassen ?). Wenngleich daher bei
der Reichsbank der Charakter der öffentlichen Anstalt nicht in gleichem Grade
ausgeprägt erscheint, wie bei den Verkehrsanstalten, so besteht doch auch
bei der Bank die Regel, dass die Bedingungen für die von der Bank zu betrei-
benden Geschäfte allgemein im voraus festgestellt werden und dass
tatsächlich mit jedem, der es verlangt, alle diejenigen Geschäfte abgeschlossen
werden, welche nicht mit der Erteilung eines ungedeckten Kredits oder mit
einem durch Kursschwankungen begründeten Risiko verknüpft sind. Auf
der Eigenschaft der Reichsbank als einer öffentlichen Anstalt beruht das
sogenannte Bankgeheimnis,d.h. die Pflicht aller bei der Verwaltung
der Bank als Beamte, Ausschussnitglieder oder Beigeordnete beteiligten
Personen zur Verschwiegenheit über die von der Bank abgeschlossenen Ge-
schäfte und gewährten Kredite ?).
Die räumliche Ausdehnung des Geschäftsbetriebes, d. h. die Etablierung
von Zweigniederlassungen ist durch das Gesetz nicht normiert; die Reichs-
bank ist berechtigt, allerorten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten >),
und kann vom Bundesrate gezwungen werden, dies an bestimmten Orten zu
tun. Insbesondere hat der Bundesrat diejenigen grösseren Plätze zu be-
stimmen, an welchen „Hauptstellen‘ zu errichten sind; die Errichtung von
Zweiganstalten, welche dem Reichsbank - Direktorium unmittelbar unter-
geordnet werden (Reichsbankstellen), steht dem Reichskanzler zu; die Er-
richtung von Niederlassungen, welche einer andern Zweiganstalt untergeordnet
—
1) Bankges. $ 41. w
2) Nur der Betrieb d.h. der gewerbemässige Abschluss anderer Ge-
schäfte ist ihr untersagt; der gelegentliche oder vereinzelte Abschluss ist gestattet
und z. T. unvermeidlich. Uebrigens sind auch die mit Ueberschreitung des ihr ge-
setzlich gestatteten Geschäftsbetriebes eingegangenen Verträge nicht deshalb ungültig,
weil sie unbefugterweise abgeschlossen worden sind. Die Geschäfte, welche die Reichs-
bank gewerbemässig betreiben darf, sind die Diskontierung von Wechseln und Schecks,
Lombarddarlehen, Kommissionsgeschäfte und Annahme von Depositen. Vgl. Staats-
recht d. D. R. III S. 141 fg.
3) Bankges. $ 14.
4) Bankges. $ 39. Ueber die Ausnahmen von der Bewahrung des Bankge-
heimnisses im Interesse der Rechtspflege sind besondere Vorschriften nicht erlassen;
es kommen daher die allgemeinen Regeln über die Zeugnispflicht zur Anwendung.
Vgl. Staatsr. d. D. R. III S. 143 ff.
5) Bankges. $ 12 Abs. 2. Dadurch ist es ihr zugleich untersagt, im Auslande
eine Zweigniederlassung zu etablieren. Einzelne Geschäfte im Auslande oder mit aus-
ländischen Handelshäusern abzuschliessen, ist ihr unverwehrt.