8 29 Das Geld- und Bankwesen. IV. 2. Die Privatnotenbanken. 269
werden (Reichsbank-Nebenstellen, Kommanditen oder Agenturen) erfolgt
seitens des Bankdirektoriums }).
Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ganzen Reichsgebiete
frei von staatlichen Einkommen- und Gewerbesteuern 2); dagegen ist die
Reichsbank allen Kommunalsteuern, ferner der Grundsteuer und den Stempel-
abgaben unterworfen.
„Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Bank-
noten auszugeben. Die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung
derselben erfolgt unter Kontrolle der Reichsschulden-Kommission.“ Bank-
gesetz $ 16 Abs. 2°). Dem Umfange nach ist das Privilegium unbeschränkt;
die Reichsbank kann so viele Banknoten ausgeben, als das Bedürfnis ihres
Verkehrs verlangt. Von dem Gesamtbetrage der im Umlauf befindlichen
Reichsbanknoten muss aber mindestens ein Drittel jederzeit durch kurs-
fähiges deutsches Geld mit Einschluss der Reichskassenscheine oder durch
Gold in Barren oder ausländischen Münzen und der Rest durch diskontierte
Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus
welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte
Verpflichtete haften, oder durch Schecks, aus welchen mindestens zwei als
zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in den Kassen der Reichsbank
gedecktsein?). Wenn der Umlauf von Reichsbanknoten den Barvorrat
der Reichsbank um mehr als 550 Millionen Mark übersteigt, so ist von dem
Mehrbetrage eine Steuer von jährlich fünf Prozent an die Reichskasse
zu entrichten °).
Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptkasse in Ber-
lin sofort auf Präsentation und bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren
Barbestände und Geldbedürfnisse gestatten, gegen deutsche Goldmünzen
einzulösen ®). Diese Verpflichtung ist eine unbedingte. Sollte die Reichs-
bank in die Lage kommen, dem Andrange des Publikums, welches die Ein-
lösung der Banknoten verlangt, nicht genügen zu können, und wird in einem
solchen Falle nicht durch ein Reichsgesetz der $ 18 des Bankgesetzes auf-
gehoben oder suspendiert, so muss der Konkurs über das Vermögen der
Reichsbank auf Antrag des Reichskanzlers oder eines Gläubigers, z. B. des
Inhabers einer Reichsbanknote, eröffnet werden. Unzweifelhaft muss die
Reichsbank an allen ihren Kassen die von ihr ausgegebenen Noten in jedem
Betrage in Zahlung nehmen.
Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkasse
1) Bankges. $ 36. 37.
2) Bankges. $ 21.
3) In der Fassung der Reichsschuldenordn. v. 19. März 1900 $ 20 Abs. 2 (RGBl.
8. 133). Das zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendete Papier ist gegen unbe-
fugte Nachahmung geschützt durch das RG. v. 2. Januar 1911 (RGBl. 8. 25).
4) Bankges. $ 17.
5) Ges. v. 1. Juni 1909 Art. 2. Wenn die Befugnis einer Privatbank zur Noten-
ausgabe erlischt oder der Reichsbank übertragen wird, so wächst der der ersteren zu-
stehende Betrag an steuerfreien ungedeckten Noten dem Anteile der Reichsbank zu.
In dem steuerfreien Betrage von 550 Millionen Mk. sind die Anteile derjenigen Noten-
banken enthalten, welche auf das Recht der Notenausgabe verzichtet haben.
6) Bankges. $ 18. RG. v. 1. Juni 1909 Art. 4. IL