Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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0 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. & 29 
  
  
unentgeltlich zu besorgen und sie ist berechtigt, entsprechende Kassenge- 
schäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen !). 
2. Die Privat-Notenbanken. Die Befugnis zur Ausgabe 
von Banknoten kann seit Erlass des Bankgesetzes nur erworben werden 
durch ein vom Reich in der Form des Gesetzes erteiltes Privilegium 2). Den 
Bundesstaaten ist es fortan untersagt, Banknoten-Privilegien zu erteilen; 
die Kompetenz des Reiches ist eine ausschliessliche?). Durch $ 795 des 
BGB.s ist hieran nichts geändert worden. Wer im Reichsgebiet unbefugt 
Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende unverzinsliche Schuld- 
verschreibungen, welche auf eine bestimmte Geldsumme lauten, ausgibt, 
oder wer ausländische Banknoten oder ihnen gleichzuachtende Geldwert- 
zeichen, welche auf Reichswährung ausgestellt sind, zu Zahlungen verwendet, 
wird bestraft®). Mit dem in dieser Art geschützten Privilegium sind Ver- 
pflichtungen und Einschränkungen verknüpft; indem teils gesetzliche Nor- 
mativbestimmungen über Ausgabe, Einlösung, Einziehung der Banknoten 
aufgestellt sind °), teils den Notenbanken gewisse Geschäfte untersagt vnd 
gewisse periodische Veröffentlichungen über ihren Geschäftsstand aufer- 
legt sind ®). 
Wenn der Notenumlauf einer Bank den Barvorrat derselben und den ihr 
nach dem Bankgesetz zugewiesenen Betrag”) übersteigt, so muss die Bank 
von dem Ueberschuss eine Steuer von jährlich fünf Prozent an die Reichs- 
kasse entrichten ®). 
Soweit vor Erlass des Bankgesetzes aber das Recht zur Aus- 
gabe von Banknoten bereits erworben war, ist dieses Recht in Kraft geblieben, 
da das Reich jura quaesita durch das Bankgesetz nicht beseitigen wollte. 
Eine Erweiterung der Befugnis zur Notenausgabe über den bei Erlass 
des Bankgesetzes zulässigen Betrag hinaus, steht der Erteilung der Befugnis 
gleich, bedarf daher ebenfalls eines Reichsgesetzes®). Es versteht sich nun 
von selbst, dass jeder Staat das Privilegium zur Ausgabe von Banknoten 
nur für sein Gebiet rechtswirksam erteilen konnte. Wenngleich tatsächlich 
die Banknoten über das Gebiet des Staates, welcher das Privilegium zur 
Emission derselben gewährt hat, sich verbreiteten und als Zahlungsmittel 
verwendet wurden, so hatte doch keine Bank ein Recht auf die Fortdauer 
dlieses Zustandes. Die Gestattung der Umlaufsfähigkeit der Noten ausserhalb 
des Staatsgebietes, für welches das Banknoten-Privileg erteilt ist, im ganzen 
1) RG. v. 1. Juni 1909 Art. 7. 
2) Bankges. $ 1. min 
3) Nur die Bayerische Regierung ist ermächtigt worden, bis zum 
HWöchstbetrage von 70 Mill. Mk. die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten für die in 
Bayern bestehende Notenbank zu erweitern oder diese Befugnis einer andern Bank 
zu erteilen, sofern die Bank sich den Bestimmungen des $ 44 des Bankgesetzes unter- 
wirft. Bankgesetz $ 47 Abs. 3. Von dieser Befugnis hat Bayern zugunsten der Bay e- 
rischen Privat-Notenbank Gebrauch gemacht. 
4) Bankges. $ 55. 57. 59. Ziff. 3. 
5) Bankges. $ 3ff. Vgl. das Nähere im Staatsr. d. D. R. III S. 149 ff. 
6) Bankges. $ 7 fg. 
7) Anlage zu $ 9 des Bankgesetzes. RGBI. 1875 S. 198. 
S) Bankges. $ 9 Abs. 1. $ 10. 8 59 Ziff. 2. 
9) Bankges. 81. 
 
	        
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