Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 29 Das Geld- und Bankwesen. IV, 2. Die Privatnotenbanken. »71 
  
  
  
  
  
Reichsgebiete wäre eine Erweiterung des Notenprivilegs gewesen. Diese 
ist von dem Reichsbankgesetz prinzipiell verweigert worden. Das Bankgesetz 
hat das Verbot aufgestellt, Noten einer Bank ausserhalb desjenigen Staates, 
welcher der Bank die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, zu Zahlungen 
zu gebrauchen!) und es hat denjenigen, der dieses Verbot übertritt, mit 
Geldstrafen bis zu 150M. bedroht ?). Um dieses Verbot wirksam zu machen, 
hat es den Notenbanken überdies untersagt, ausserhalb desjenigen Staates, 
welcher ihnen das Notenprivilegium erteilt hat, Bankgeschäfte zu betreiben °). 
Das Reich hat sich aber bereit erklärt, den Banken den Umlauf der von 
ihnen ausgegebenen Noten im ganzen Reichsgebiet freizugeben und ihnen 
unter gewissen Bedingungen auch den Betrieb von Bankgeschäften ausserhalb 
ihres Landesgebietes zu gestatten, wenn sie bis zum 1. Januar 1876 eine An- 
zahl von Voraussetzungen erfüllten, welche im $ 44 des Bankgesetzes auf- 
geführt sind. Sie bestehen im wesentlichen darin, dass sich die Privatbank 
den für die Reichsbank erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Anlegung 
ihrer Betriebsmittel und der Notendeckung, sowie hinsichtlich der Kün- 
digung des Banknotenprivilegs unterwirft und für die Einlösung der Bank- 
noten entsprechende Einrichtungen trifft. Von den 32 Privatnotenbanken, 
welche bei Erlass des Bankgesetzes bestanden, sind nur noch vier im Besitz 
des Rechtes zur Ausgabe von Noten‘). Die Reichsbank ist verpflichtet, 
die Noten dieser Banken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten 
in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche 
die Noten ausgegeben hat, in Zahlung zu nehmen, so lange die ausgebendo 
Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt; auch sie innerhalb 
des Staates, welcher die Befugnis zur Ausgabe erteilt hat, dem Inhaber gegen 
Reichsbanknoten umzutauschen. Die Reichsbank darf diese Noten aber nur 
zu, Zahlungen an diejenige Bank, welche sie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen 
an dem Orte, wo die Bank ihren Hauptsitz hat, verwenden 5). 
Da nun alle Banken, deren Noten im ganzen Reichsgebiete umlaufen 
dürfen, nicht bloss von dem Einzelstaat, in dem sie ihren Sitz haben, son- 
dern zugleich von dem Reich ihr Notenprivilegium erhalten haben, so sind 
sie auch nicht bloss der Aufsicht ihrer Landesregierung nach Massgabe der 
Landesgesetze, Bankstatuten und Privilegien unterworfen, sondern auch 
der Kontrolle des Reiches, welche der Reichskanzler jederzeit durch 
Kommissare ausüben kann®). Die Einzelstaaten dürfen ferner die Grund- 
gesetze, Statuten oder Privilegien der Notenbanken nur mit Genehmigung 
des Bundesrates abändern, sofern die Abänderung das Grundkapital, 
den Reservefonds, den Geschäftskreis oder die Dauer der Befugnis zur Noten- 
ausgabe zum Gegenstand hat”). Den Einzelstaaten verbleibt das Recht, 
die Dauer einer bereits erworbenen Befugnis zur Notenausgabe durch Kün- 
—— 
1) Bankges. $ 43. 
3) Bankges. $ 56. — 3) Bankges. $ 42. 58. 
4) Diese Banken sind die Bayerische, Sächsische, Württembergische und Batlische. 
5) Bankges. $ 19 Abs. 1 in der Fassung des Ges. v. 1. Juni 1909 Art. 11. 
6%) Bankges. $ 48. 
7) Bankges. $ 47.
	        
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