974 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 30
durch ein Mitglied der Anmeldeabteilung; erscheint sie nicht genügend be-
gründet, so wird durch einen ‚‚Vorbescheid‘‘ der Patentsucher aufgefordert,
sie binnen bestimmter Frist zu ergänzen. Die definitive Abweisung erfolgt
durch Beschluss der Abteilung; gegen denselben kann innerhalb eines Monats
Beschwerde eingelegt werden. Erachtet das Patentamt die Erteilung eines
Patentes nicht für ausgeschlossen, so tritt ein Aufgebotsverfahren ein. Es
beginnt mit der Bekanntmachung des Namens des Patentsuchers und des
wesentlichen Inhaltes seiner Anmeldung durch den Reichsanzeiger. Die Frist
für Erhebung des Einspruches beträgt zwei Monate seit dem Tage der Ver-
öffentlichung; der Einspruch muss schriftlich erfolgen und mit Gründen ver-
sehen sein. Nach Ablauf der zweimonatlichen Frist hat das Patentamt über
die Erteilung des Patentes Beschluss zu fassen. Gegen den Beschluss des
Patentamtes, durch welchen über die Erteilung des Patentes entschieden
wird, steht sowohl dem Patentsucher wie dem Einsprechenden die Beschwerde
zu. Die Frist für die Einlegung derselben beträgt einen Monat von dem Tage
der Zustellung des angegriffenen Beschlusses an. Ueber die Beschwerde ent-
scheidet die Beschwerdeabteilung des Patentamtes; der Rechtsweg ist völlig
ausgeschlossen. Wenn endgültig die Erteilung des Patentes beschlossen ist,
so erlässt das Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekannt-
machung und erteilt dem Patentinhaber eine Urkunde. Auch die Versagung
des Patentes ist bekannt zu machen !}).
Die Wirkung des Patentes besteht darin, ‚dass niemand befugt ist,
ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenstand der Erfindunggewerbs-
mässig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrau-
chen‘ 2). Die Erteilung des Patentes ist ein konstitutiver Verwaltungsakt;
durch denselben wird nicht das Bestehen eines Rechts des Erfinders zur Aus-
beutung seiner Erfindung festgestellt, sondern es wird dem Erwerber des Pa-
tents ein Verbietungsrecht gegen andere verliehen?). Ist das Patent
für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich diese Wirkung auch auf die durch das
Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Diese Wirkungen
sind räumlich beschränkt auf das Reichsgebiet ?); sie sind ferner zeitlich be-
schränkt auf die Dauer von fünfzehn Jahren von dem Tage an, welcher auf
die Anmeldung der Erfindung folgt’). Der Patentschutz wird aber auch für
diese Zeit nur gewährt, wofern der Berechtigte eine Gebühr entrichtet, wel-
che für das erste Jahr 30 Mk., für das zweite Jahr 50 Mk. beträgt und weiterhin
jedes Jahr um 50 Mk. steigt ®). Die Wirkungen des Patentes sind ferner aus-
geschlossen gegen denjenigen, welcher bereits zur Zeit der Anmeldung des
Patentinhabers die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder die
zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, sowie auf
Einrichtungen an Fahrzeugen, welche nur vorübergehend in das Inland ge-
1) Vgl. Patentges. 85 21—26. — 2) Patentges. $ +.
3) Uebereinstinmnend Meyer-Dochow $ 135.
4) D.h. Gegenstände, welche im Reichsgebiet den Patentschutz geniessen, kann
man ungehindert durch denselben vom Auslande beziehen: nur darf man sie nicht im
Inlandlegewerbsmässig in Verkehr bringen, feilhalten oder gebrauchen.
>) Patentges. $ 7. — 65) Patentges. $8 Abs. 2.