Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 30 Der VPatentschutz. 275 
  
  
  
langen!). Das Recht aus dem Patente und ebenso der durch die erste An- 
meldung der Erfindung begründete Anspruch auf Patenterteilung sind ver- 
erblich und veräusserlich ?). 
Wissentliche Verletzungen des Patentschutzes ziehen teils 
strafrechtliche, teils zivilrechtliche Folgen nach sich ®). 
Die Beendigung des Patentschutzes tritt ein durch Erlöschen, 
durch Nichtigkeitserklärung und durch Zurücknahme des Patentes*). Das 
Patent erlischt durch Zeitablauf, durch Verzicht des Berechtigten und 
durch Unterlassung der Zahlung der für die Fortdauer des Patents zu er- 
legenden Gebühren. Es wird fürnichtig erklärt, wenn sich ergibt, dass die 
Erfindung nicht patentfähig war oder Gegenstand des Patents eines früheren 
Anmelders ist, oder dass der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschrei- 
bungen etc. eines anderen ohne Einwilligung desselben entnommen war. Die 
Nichtigkeitserklärung kann nur auf Antrag erfolgen ; das Verfahren ist kon- 
tradiktorisch; zur Beschlussfassung und Entscheidung über den Antrag ist 
die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig; gegen die Entscheidung 
desselben ist die Berufung an das Reichsgericht zulässig’). Das 
Patent kann zurückgenommen werden, soweit nicht Staatsverträge 
entgegenstehen, wenn die Erfindung ausschliesslich oder hauptsächlich 
ausserhalb des Deutschen Reichs oder der Schutzgebiete ausgeführt wird, 
jedoch nicht vor Ablauf von 3 Jahren seit der Bekanntmachung der Patent- 
erteilung ®). Verweigert der Patentinhaber einem andern die Erlaubnis zur 
Benutzung der Erfindung (sogen. Lizenz) auch bei Angebot einer angemesse- 
nen Vergütung und Sicherheitsleistung, so kann, wenn die Erteilung der Er- 
laubnis im öffentlichen Interesse geboten ist, dem anderen die 
Berechtigung zur Benutzung der Erfindung zugesprochen werden (Zwangs- 
lizenz), jedoch ebenfalls nicht vor Ablauf der dreijährigen Frist”). Die Zu- 
rücknahme sowie die Erteilung der Zwangslizenz kann nur auf Antrag er- 
folgen. Ueber das Verfahren gelten dieselben Regeln, welche bei der Nich- 
tigkeitserklärung eines Patentes Anwendung finden. Die Zurücknahme 
unterscheidet sich von der Nichtigkeitserklärung dadurch, dass sie nicht ex 
tunc, sondern ex nunc wirkt; d. h. eine vor der Zurücknahme erfolgte Ver- 
letzung des Patentes zieht die Rechtsfolgen des Patentbruches nach sich. 
Endlich muss sich der Patentinhaber die Einschränkung oder Aufhebung sei- 
nes Monopols gefallen lassen, wenn die Erfindung für das Heer oder für die 
Flotte oder sonst im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt werden 
soll®). Dieser Fall ist nach seiner juristischen Natur eine Expropria- 
1) Ebenda $ 5 Abs. 1 und Abs. 3. 
3) Ebenda $ 6. Gegenstand der Veräusserung ist nieht ein „Erfindungseigentum“ 
ode? ein „Immaterialrecht‘‘ oder dgl.; sondern das gewährte Verbietungsrecht. 
Entsch. des Reichsgerichts in Civilsachen Bd. 20 8. 129. 
3) Die näheren Vorschriften sind in den $$ 35 ff. des Patentgesetzes enthalten. 
4) Siehe Patentges. $$ 9 ff. 
5) Das Berufungsverfahren ist geregelt durch die Verordn. v. 6. Dez. 1591 (RGBl. 
S. 389 fg.). 
6) Ges. v. 6. Juni 1911 (RGBl. S. 213). 
7) Däselbst Als. 1. — 8) PTatentges. $ Abs. 2 x 
18
	        
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