8 30 | Der Patentschutz. 277
Zusatzakte vom 14. Dezember 19001). Nach diesem Vertrage sollen die Ange-
hörigen der vertragschliessenden Staaten in allen übrigen Staaten des Ver-
bandes in betreff der Erfindungspatente, der gewerblichen Muster oder Mo-
delle, der Fabrik- und Handelsmarken und der Handelsnamen diejenigen
Vorteile geniessen, welche den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden
(Art. 2). Wer in einem der vertragschliessenden Staaten ein Gesuch um ein
Erfindungspatent, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder
Handelsmarke vorschriftsmässig hinterlegt, soll zum Zweck der Hinterlegung
in den anderen Staaten ein Prioritätsrecht geniessen innerhalb einer Frist
von 12 Monaten für Erfindungspatente und von 4 Monaten für gewerbliche
Muster oder Modelle, sowie für Fabrik- oder Handelsmarken (Art. 4 in der
Fassung der Brüsseler Zusatzakte). Unter der Bezeichnung ‚‚Internationales
Bureau des Verbandes zum Schutze des gewerblichen Eigentums“ ist ein inter-
nationales Amt in Bern errichtet, welches der oberen Verwaltungsbehörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt ist und unter deren Aufsicht
zu arbeiten hat (Art. 13). Die Ausgaben des Bureaus werden gemeinsam von
den vertragschliessenden Staaten getragen und dürfen in keinem Falle die
Summe von 60 000 Franken jährlich übersteigen. Das Bureau hat die auf
den Schutz des gewerblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art zu
sammeln und in einer allgemeinen Statistik zu vereinigen, welche an alle Re-
gierungen zu verteilen ist. Es hat sich mit gemeinnützigen Studien, welche
für den Verband von Interesse sind, zu beschäftigen und mit Hilfe des ihm
von den Regierungen zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein perio-
disches Blatt in französischer Sprache zu redigieren, welches die den Gegen-
stand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt (Schlussprotokoll).
Patentanwälte), welche andere in Angelegenheiten, die zum Ge-
schäftskreise des Patentamts gehören, berufsmässig vertreten wollen, können
sich in eine bei dem Patentamt geführte Liste eintragen lassen. Die Ein-
tragung erfolgt nur auf Antrag. Erforderlich ist die Ablegung von zwei
Prüfungen, einer technischen Fachprüfung und einer juristischen; die Prü-
fungsordnung ist vom Bundesrat zu erlassen ?). Personen, welche nicht in diese
Liste eingetragen sind, können vom Präsidenten des Patentamtes von dem
Vertretungsgeschäft ausgeschlossen werden; jedoch findet diese Vorschrift
auf Rechtanwälte keine Anwendung *). Die Verletzung der Berufspflichten
eines Patentanwalts kann die Löschung aus der Liste zur Folge haben; die
Entscheidung erfolgt in einem ehrengerichtlichen Verfahren; das Ehrenge-
richt besteht aus zwei Mitgliedern des Patentamtes und drei Patentanwälten
(Ges. $ 7—14).
1) Abgedruckt mittelst Bekanntnı. v. 9. April 1903 im Reichsgesetzbl. S. 147 ff.
Vgl. Osterrieth u. Axter, Die internation. Tebereink. zum Schutz des gewerbl.
Eigentums. Berlin 1903.
2) Reichsgesetz betreffend die Patentanwälte, vom 31. Mai 1900 (RGBl. S. 233).
Eine systematische Darstellung desselben von Damnie, Berlin 1900; ein Kommentar
von P. Schmid, l«ipzig 1900.
3) Sie ist am 25. Juli 1900 erlassen worden. Zentralbl. S. 475.
4) Die unbefugte Anmassung des Titels eines Patentanwaltes wird mit Geldstrafe
bis zu 300 Mk., event. mit Haft bestraft.