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Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 31
c) Für bestimmte Gewerbe ist die Erteilung einer obrigkeitlichen Er-
laubnis (Konzession) gesetzliche Vorbedingung des Betriebes, nämlich für
Unternehmer von Kranken-, Entbindungs- und Irrenanstalten; für den Be-
trieb der Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mit Brannt-
wein oder Spiritus; für Schauspielunternehmer und für Pfandleiher, Pfand-
vermittler, Rückkaufshändler!) und Stellenvermittler?). Die Landeszentral-
behörde oder die von ihr bezeichneten Behörden haben die Gebühren durch
Taxen festzusetzen ®); auch kann die Landeszentralbehörde weitere Bestim-
mungen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über
den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler erlassen *). Für Auswanderungs-
unternehmer und Auswanderungsagenten ist ebenfalls eine Erlaubnis zum
(rewerbebetrieb erforderlich, für welche besondere Vorschriften in dem Ge-
setz v.9. Juni 1879 (RGBl. S. 463) aufgestellt sind. Für die Unternehmer ist
zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis der Reichskanzler unter Zustim-
mung des Bundesrates, für die Agenten die höhere Verwaltungsbehörde zu-
ständig. Endlich bedürfen auch Privat-Versicherungsunternehmungen zum
Geschäftsbetriebe der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde nach den Vorschriften
des Gesetzes vom 12. Mai 1901 (RGBl. S.139), und zur Ausübung des Ge-
schäftsbetriebes der Hypothekenbanken ist die Genehmigung des Bundes-
rats erforderlich’).
d) Für eine andere Gruppe von Gewerben ist der Behörde die Befugnis
eingeräumt, den Betrieb wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu
untersagen®). Diese Gewerbe sind die Erteilung von Tanz-, Turn- und
Schwimmunterricht, der Handel mit lebenden Vögeln”), der Trödelhandel,
der Handel mit Sprengstoffen, der Handel mit Lotterielosen, die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten, die Auskunfts-Bureaus, Viehverstellung und
Viehhandel, die Gewerbe der Vermittlungsagenten für Immobiliarverträge,
Darlehen und Heiraten, der Auktionatoren®) und der Stellenvermittler ?).
Bauunternehmern und Bauleitern ist der Betrieb des Baugewerbes oder
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übung seines Gewerbes entzogen ist, kann sie nach Ablauf eines Jahres vom Reichs-
amt des Innern wieder eingeräumt werden. $ 34.
1) GO. $ 30 ff.
2) An die Stelle der Vorschriften der GO. ist jetzt das Stellenvermittler-
gesetzv.2. Juni 1910 (RGBl. S. 860) getreten. Nach $ 2 desselben ist die Erlaubnis zu
versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden
in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb oder auf seine persönlichen (!) Ver-
hältnisse dartun, sowie wenn ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt, ins-
besondere soweit für den Ort oder den wirtschaftl. Bezirk ein öffentlicher gemeinnütziger
Arbeitsnachweis in ausreichendem Umfang besteht. Gewerbemässige Stellenvermittler
dürfen die im $ 3 aufgeführten Gewerbe nicht betreiben. Das Gesetz gilt auch für die
Stellenvermittlung für Schiffsleute; das Ges. v. 2. Juni 1902 (RGBl. S. 215) ist auf-
gehoben (Ges. $ 19).
3) Nach näherer Anordnung (des $ 5 des Gesetzes.
4) Ges. $8. Auch kann die Landeszentralbehörde bestimmen, inwieweit die Vor-
schriften der $$ 3 und 5 auf nicht gewerbsmässig betriebene Stellen- oder Arbeitsnach-
weise anzuwenden sind, und weitere Bestimmungen über den Betrieb dieser Nachweise
erlassen. $ 15.
5) Hypothekenbankgesetz $1 (RGBil. 1899 S. 375). — 6) GO. $ 35.
7) RG. v. 29. Juni 1908 (RGBl. S. 473).
8 GO. 8 33 ff. Ges. v. 19. Juni 1893 Art. III (RGBl. S. 109).
9) Stellenvermittlungsges. $ 9. Die Untersagung wirkt für das ganze Gebiet des
Reichs.