284 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 31
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Auf Jahrmärkten dürfen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller
Art feilgehalten werden !); auf Wochenmärkten dagegen nur die im $ 66 der
GO. aufgeführten Artikel ?).
II. DieIlnnungen'?°). Aufgabe der Innungen ist, ausser der Pflege
des ‚„‚Gemeingeistes‘, Stärkung der ‚Standesehre‘‘ und Förderung eines ‚‚ge-
deihlichen Verhältnisses‘ zwischen Meister und Gesellen, die Fürsorge für
das Herbergswesen und der Arbeitsnachweis, die nähere Regelung des Lehr-
lingswesens und die schiedsrichterliche Entscheidung von Streitigkeiten zwi-
schen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen. Die Innungen sind
ausserdem befugt, ihre Wirksamkeit auf andere, den Innungsmitgliedern ge-
meinsame gewerbliche Interessen auszudehnen. Sie unterliegen der Aufsicht
der Gemeindebehörde. event. einer von der höheren Verwaltungsbehörde be-
stimmten Aufsichtsbehörde.
Die Innungen werden für einen bestimmten Bezirk errichtet, welcher in
der Regel nicht über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde hinausgeht
($ 82). Jede Innung bedarf eines Statuts, welches der Genehmigung durch
die höhere Verwaltungsbehörde unterliegt ($ 84). Die genehmigten Innungen
haben die Eigenschaft juristischer Personen ($ 86). Der Beitritt darf Ge-
werbetreibenden, welche den gesetzlichen und statutarischen Anforderungen
entsprechen, nicht versagt werden ($ 87). Die Organe der Innung sind die
Innungsversammlung und der Vorstand; die bei der Innung beschäftigten
Gesellen (Gehilfen) nehmen an der Verwaltung der Innung durch einen von
ihnen gewählten Innungsausschuss teil ($ 92—95). Die Voraussetzungen und
die Form der (freiwilligen) Auflösung der Innung sind durch das Statut zu
bestimmen ($ 83 Ziff. 14); die Schliessung kann durch die höhere Verwal-
tungsbehörde erfolgen ($ 97 fg.).
Für Handwerker ist die Errichtung von Zwangsinnungen ge-
stattet worden; sie erfolgt seitens der höheren Verwaltungsbehörde auf An-
trag von ‚Beteiligten‘, wenn im Bezirk eine zur Bildung einer leistungsfähigen
Innung ausreichende Anzahl der beteiligten Handwerker vorhanden ist. Die
Errichtung muss erfolgen, wenn die Mehrheit der beteiligten Handwerker der
Einführung des Beitrittszwanges zustimmt. Dem Beitrittszwange unterliegen
alle diejenigen, welche das Gewerbe, für welches die Innung errichtet ist, als
stehendes Gewerbe selbständig betreiben, ausgenommen diejenigen, welche
einen fabrikmässigen Betrieb haben ($ 100 ff.).
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden
Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuss zur Vertretung
der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen gebildet werden. Die
Errichtung erfolgt durch ein von den Innungsversammlungen beschlossenes
1) GO. $ 67. Nur zun Verkauf von geistigen Getränken zum Genuss auf der Stelle
bedarf es der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
2) Für Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für bestimmte Gat-
tungen von Gegenständen gehalten werden, sind die bestehenden Anordnungen in
Kraft geblieben. GO. 870. Ein besonderes Ges. v.8 Febr 1909 (RGBi S. 269) betrifft
die Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh; es ermächtigt die Landes-
zentralbehörden zum Frlass von Vorschriften und Anordnung von Einrichtungen.
3) GO. Titel VI $S1Fff. 97 ff. Novelle von 26. Juli 1897 (RGBl. S. 663).