Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 32 Die Seeschiffahrt und die Wasserstrassen. 291 
  
  
  
ausspricht, der Ausdruck der Einheitlichkeit der Handelsmarine für den in- 
ternationalen Verkehr. 
Daraus ergeben sich aber auch Rechtssätze staatsrechtlicher Natur. 
Zunächst das Verbot an die Einzelstaaten, irgend eine andere Flagge an- 
statt oder neben der Reichsflagge als Nationalflagge beizubehalten oder ein- 
zuführen. Sodann begründet Art. 55 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der 
RV. für alle Führer von deutschen Seeschiffen die Verpflichtung aus- 
schliesslich die deutsche Reichsflagge als Erkennungszeichen ihrer 
Nationalität zu führen, insoweit dies nach Rechtsvorschrift oder Seegebrauch 
erforderlich ist !), und gleichzeitig das Verbot für jedermann, sich diese 
Flagge anzumassen, wenn es an den Voraussetzungen gebricht, von deren 
Vorhandensein die Befugnis zur Führung der Flagge abhängig gemacht ist. 
Die Reichskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der Reichs- 
flagge bestehenden Vorschriften zu überwachen ?). 
Zur Führung der Nationalflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann 
berechtigt, wenn sie in dem ausschliesslichen Eigentum von Reichsangehö- 
rigen stehen ®). Das Recht, die Reichsflagge zu führen, darf erst ausgeübt 
werden, wenn das Schiff in das Schiffsregister eingetragen und über die Ein- 
tragung das Zertifikat ausgefertigt worden ist *). Die unbefugte Führung 
der Reichsflagge ist mit Geldbusse bis zu 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu 
6 Monaten bedroht; auch kann auf Konfiskation des Schiffes erkannt wer- 
den 5). 
2. Auf den zum Reichsgebiet gehörenden Gewässern, auf denen Seeschiffe 
fahren (Seehäfen und natürliche und künstliche Wasserstrassen), werden die 
Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmässig zugelassen und be- 
handelt. RV. Art. 54 Abs. 3. Diese Vorschrift ist eine Ergänzung der im 
Art. 3 Abs. 1 der RV. enthaltenen Bestimmungen über das sogen. Reichs- 
indigenat. 
II. Hinsichtlich dr Abgaben von der Schiffahrt enthielt RV. 
Art. 54 Abs. 3 und 4 Vorschriften, welche die Schiffahrt von der Belastung 
mit Wasserzöllen und Abgaben für die Befahrung natürlicher Wasserstrassen 
frei halten sollten; Abs. 3 Satz 2 betraf die Abgaben, welche in den Seehäfen 
von den Seeschiffen oder deren Ladung erhoben werden, Abs. 4 Abgaben 
für die Benutzung ‚besonderer Anstalten“ auf natürlichen Wasserstrassen 
und für die Befahrung solcher künstlicher Wasserstrassen, welche Staats- 
eigentum sind. Diese Bestimmungen wurden durch das Ges. v. 24. Dezember 
1) RG. v. 25. Oktob. 1867 $ 1 (BGBl. 8. 35) u. V. von gleichen Tage (S. 39) Flaggen- 
ges. $ 1. oo. 
2) Konsulatsges. $ 30 (BGBl. 1867 S. 142). Verordn. v. 28. Juli 1880 $ 1 (RGBl. 
S. 183). 
3) Flaggenges. $ 2. RG. vom 12. März 1888 (Schutzgebiete) $ 7 (RGBl. S. 78). 
Flaggenges. $ 283. Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet jurist. Personen, ein- 
getragene Genossenschaften und Aktiengesellschaften, welche im Reichsgebiet ihren 
Sitz haben und deren persönlich haftende Mitglieder sämtlich reichsangehörig sind. 
4) Flaggenges. $ 11. Ausgenommen sind kleine Fahrzeuge von nicht mehr als 50 
Kubikmeter Raumgehalt. Flaggengesetz $ 16. 
5) Flaggenges. $ 18. 
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