$ 32 Die Seeschiffahrt und die Wasserstrassen. 291
ausspricht, der Ausdruck der Einheitlichkeit der Handelsmarine für den in-
ternationalen Verkehr.
Daraus ergeben sich aber auch Rechtssätze staatsrechtlicher Natur.
Zunächst das Verbot an die Einzelstaaten, irgend eine andere Flagge an-
statt oder neben der Reichsflagge als Nationalflagge beizubehalten oder ein-
zuführen. Sodann begründet Art. 55 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der
RV. für alle Führer von deutschen Seeschiffen die Verpflichtung aus-
schliesslich die deutsche Reichsflagge als Erkennungszeichen ihrer
Nationalität zu führen, insoweit dies nach Rechtsvorschrift oder Seegebrauch
erforderlich ist !), und gleichzeitig das Verbot für jedermann, sich diese
Flagge anzumassen, wenn es an den Voraussetzungen gebricht, von deren
Vorhandensein die Befugnis zur Führung der Flagge abhängig gemacht ist.
Die Reichskonsuln haben die Innehaltung der wegen Führung der Reichs-
flagge bestehenden Vorschriften zu überwachen ?).
Zur Führung der Nationalflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann
berechtigt, wenn sie in dem ausschliesslichen Eigentum von Reichsangehö-
rigen stehen ®). Das Recht, die Reichsflagge zu führen, darf erst ausgeübt
werden, wenn das Schiff in das Schiffsregister eingetragen und über die Ein-
tragung das Zertifikat ausgefertigt worden ist *). Die unbefugte Führung
der Reichsflagge ist mit Geldbusse bis zu 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu
6 Monaten bedroht; auch kann auf Konfiskation des Schiffes erkannt wer-
den 5).
2. Auf den zum Reichsgebiet gehörenden Gewässern, auf denen Seeschiffe
fahren (Seehäfen und natürliche und künstliche Wasserstrassen), werden die
Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmässig zugelassen und be-
handelt. RV. Art. 54 Abs. 3. Diese Vorschrift ist eine Ergänzung der im
Art. 3 Abs. 1 der RV. enthaltenen Bestimmungen über das sogen. Reichs-
indigenat.
II. Hinsichtlich dr Abgaben von der Schiffahrt enthielt RV.
Art. 54 Abs. 3 und 4 Vorschriften, welche die Schiffahrt von der Belastung
mit Wasserzöllen und Abgaben für die Befahrung natürlicher Wasserstrassen
frei halten sollten; Abs. 3 Satz 2 betraf die Abgaben, welche in den Seehäfen
von den Seeschiffen oder deren Ladung erhoben werden, Abs. 4 Abgaben
für die Benutzung ‚besonderer Anstalten“ auf natürlichen Wasserstrassen
und für die Befahrung solcher künstlicher Wasserstrassen, welche Staats-
eigentum sind. Diese Bestimmungen wurden durch das Ges. v. 24. Dezember
1) RG. v. 25. Oktob. 1867 $ 1 (BGBl. 8. 35) u. V. von gleichen Tage (S. 39) Flaggen-
ges. $ 1. oo.
2) Konsulatsges. $ 30 (BGBl. 1867 S. 142). Verordn. v. 28. Juli 1880 $ 1 (RGBl.
S. 183).
3) Flaggenges. $ 2. RG. vom 12. März 1888 (Schutzgebiete) $ 7 (RGBl. S. 78).
Flaggenges. $ 283. Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet jurist. Personen, ein-
getragene Genossenschaften und Aktiengesellschaften, welche im Reichsgebiet ihren
Sitz haben und deren persönlich haftende Mitglieder sämtlich reichsangehörig sind.
4) Flaggenges. $ 11. Ausgenommen sind kleine Fahrzeuge von nicht mehr als 50
Kubikmeter Raumgehalt. Flaggengesetz $ 16.
5) Flaggenges. $ 18.
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