$ 33 Die Medizinal- und Veterinärpolizei. 293
berechtigten Staaten ihre Zustimmung dazu erklärt haben; demgemäss be-
stimmt Art. VII, dass der Zeitpunkt, mit dem dieses Gesetz in Kraft tritt,
durch kaiserl. V. mit Zustimmung des Bundesrats für die einzelnen Strom-
gebiete festgesetzt wird !).
III. Zur Förderung und zum Schutz der Schiffahrt be-
stehen folgende Rechtsgrundsätze:
1. Die Zuständigkeit des Reichs erstreckt sich auf die Seeschiff-
fahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstigen Tagesmar-
ken). RV. Art. 4 Ziff. 9. (RG. v. 3. März 1873). In Ausübung derselben ist
die Verordn. des Bundesrates über die Bezeichnung der Fahrwasser und Un-
tiefen in den deutschen Küstengewässern vom 31. Juli 1887 (RGBl. S. 387)
ergangen ?). Die Aufsicht über die Seezeichen wird vom Marineamt geführt.
2. Das Strafgesetzb. $ 145 ermächtigt den Kaiser, Anordnungen zu
erlassen zur Verhütung des Zusammenstosses der Schiffe auf See, über das
Verhalten der Schiffer nach einem Zusammenstosse von Schiffen auf See, so-
wie in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe auf See und den Küsten-
gewässern °). Die Uebertretung dieser Vorschriften wird mit Geldstrafe bis
zu 1500 Mk. bestraft.
3. Die Kü st enfrachtfahrt steht ausschliesslich deutschen
Schiffen zu; ausländischen kann die Befugnis dazu durch Staatsvertrag oder
durch kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates eingeräumt
werden. Der unbefugte Betrieb ist strafbar ®).
4. Der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unterliegt der
Flösserei- und Schiffahrtsbetrieb auf den, mehreren Staaten ge-
meinsasmen Wasserstrassen und der Zustand der letzteren ®). Der
Zustand der Wasserstrassen betrifft auch die Verhältnisse der Fischerei,
Uferbauten, Flusskorrektionen, Brückenanlagen, Schutzdämme, sowie na-
mentlich die aus Gesundheits- oder veterinärpolizeilichen Rücksichten gebo-
tene Reinhaltung des Wassers. Von dieser Zuständigkeit hat das Reich aber
bisher keinen Gebrauch gemacht ®).
5. Endlich ist das Reich befugt zur Herstellung von Land- und Wasser-
1) Durch V. v. 29. April 1912 (RGBl. S. 259) sind die Art. I und III bis VII für
das ganze Reichsgebiet, der Art. II nur für das Stromgebiet der Weser am 1. Mai 1912
in Kraft gesetzt worden.
2) Die Behauptung von Hänel I S. 632 Note 14, dass diese Verordnung ‚ver-
fassungswidrig in der Form‘ ergangen sei, ist unbegründet, denn sie enthält lediglich
Verwaltungsvorschriften, Anweisungen für die Behörden.
3) Auf Grund des $ 145 sind ergangen die Verordnungen vom 14. Aug. 1876 (Not-
u. Lotsen-Signal-Ordn.), vom 15. Aug. 1876, vom 7. Januar 1880, vom 29. Juli 1889
(RGBi. S. 171), vom 9. u. 10. Mai 1897 (RGBl. S. 203, 215), v. 7. Febr. 1907 (RGBl.
S. 27); die Verordn. v. 5. Febr. 1906 (RGBil. S. 115) zur Verhütung des Zusamnıenstossens
der Schiffe u. die Seestrassenordn. v. 5. Febr. 1906 (RGBl. S. 120). Vgl.Knitschky,
Das deutsche Seestrassenrecht. Im Arch. f. öffentl. R. Bd. VII S. 255 ff.
4) RG. v. 22. Mai 1881 (RGBl. 8. 97).
5) Vgl. v. Völderndorff in Hirths Annalen 1890 8. 825 ff.
6) Durch einen Beschluss von 1901 hat der Bundesrat dem Reichsgesund-
heitsamt eine vermittelnde Tätigkeit, das Recht zu gutachtlichen Vorschlägen und
zur Ausgleichung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staaten, denen eine
Woasserstrasse gemeinsam ist, zugewiesen zur Verhütung drohender Missstände oder
zur Verbesserung vorhandener Zustände hinsichtlich der Gesundheits- und Veterinär-
polizei.