Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

308 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verw altung. $ 34 
  
kassen kann die Satzung den Ortslohn als Grundlohn festsetzen, dabei ist 
jedoch für Angestellte in gehobener Stellung und für Facharbeiter der wirk- 
liche Arbeitsverdienst bis zu 6 Mk. für den Arbeitstag zugrunde zu legen ($$ 180, 
181). Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns so zu bemessen, 
dass sie, die anderen Einnahmen eingerechnet, für die zulässigen Ausgaben 
der Kasse ausreichen; zu anderen Zwecken darf die Kasse keine Beiträge 
erheben. Regelmässig sollen die Beiträge 47,%, des Grundlohns nicht über- 
steigen; reichen auch 6°, zur Deckung der Regelleistung nicht aus, so hat der 
Gemeindeverband — bei Betriebskassen der Arbeitgeber, bei Innungskassen 
die Innung — die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mitteln zu gewähren 
($$ 385 ff.). 
5. Die Leistungen bestehen in Krankenhilfe, Wochengeld und 
Sterbegeld. 
Die Krankenhilfe besteht wieder aus zweierlei Leistungen: der 
Krankenpflege von Beginn der Krankheit an; sie umfasst ärztliche 
Behandlung und Versorgung mit Arznei, sowie Brillen, Bruchbändern und 
anderen kleineren Heilmitteln; und Krankengeld iin Höhe des halben 
Grundlohnes für jeden Arbeitstag, wenn die Krankheit den Versicherten 
arbeitsunfähig macht. Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der 
26. Woche nach Beginn der Krankheit, bezw. nach Beginn der Zahlung des 
Krankengeldes. An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann 
die Kasse Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren nach 
näherer Bestimmung des $ 184. Wird Krankenhauspflege einem Versicherten 
gewährt, der bisher von seinem Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder über- 
wiegend unterhalten hat, so ist daneben ein Hausgeldfür die Angehörigen 
im Betrage des halben Krankengeldes zu zahlen ($ 186). 
DieWochenhilfe wird Wöchnerinnen gewährt, die im letzten Jahre 
vor der Niederkunft mindestens 6 Monate hindurch auf Grund der RVO. 
versichert gewesen sind; sie erhalten ein Wochengeld in Höhe des Krankengel- 
des für 8 Wochen, von denen mindestens 6 in die Zeit nach der Niederkunft 
fallen müssen. An Stelle des Wochengeldes kann die Kasse mit Zustimmung 
der Wöchnerin Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim oder Hilfe 
und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren ($$ 195 ff.). 
Als Sterbegeld wird beim Tode eines Versicherten das Zwanzig- 
fache des Grundlohns gezahlt ($ 201 ff.). Diese gesetzlichen Mindestleistungen, 
welche als Regelleistungen bezeichnet werden, können durch die 
Satzung der Kasse erhöht und nach verschiedenen Richtungen ergänzt werden; 
insbesondere kann versicherungsfreien Angehörigen des Versicherten eine 
„Familienhilfe“ zugebilligt werden. 
6. Die Meldepflicht. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede von 
ihnen beschäftigte Person, welche zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, Land- 
oder Innungskrankenkasse verpflichtet ist, bei der durch die Satzung oder 
vom VA. bestimmten Meldestelle binnen 3 Tagen nach Beginn und Ende 
der Beschäftigung zu melden ($$ 317 ff.). Die Meldung dient nur der Kontrolle; 
weder die Pflicht zur Zahlung der Beiträge noch die Gewährung der Unter-
	        
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