Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 34 Die Arbeiterversorgung. IV. Die Unfallversicherung. 
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stützung ist durch dieselbe bedingt. Arbeitgeber, welche der Anmeldepflicht 
nicht genügen, können mit Geldstrafe bis zu 300 Mk., bei Fahrlässigkeit bis 
zu 150Mk., bei anderen Verletzungen der Meldepflicht (z. B. Verzögerung) 
bis zu 20 Mk. bestraft werden; diese Strafen verhängt das VA. Auf Beschwerde 
entscheidet das OVA. endgültig. Ausserdem sind die rückständigen Beiträge 
nachzuzahlen und die Kasse kann überdies dem Bestraften die Zahlung des 
Ein- bis Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegen ($$ 530 ff). 
IV. Die Unfallversicherung. 
Die Reichsgesetzgebung geht von dem Gedanken aus, dass der Betriebs- 
unternehmer, welcher Arbeiter beschäftigt, um sich den ökonomischen Wert 
ihrer Arbeitsleistungen anzueignen, ihnen gegenüber die mit der Arbeit ver- 
bundene Unfallgefahr tragen muss. Dieser Gedanke ist aber nicht zu einem 
Privatrechtssatz gestaltet, welcher das aus dem Arbeitsver- 
trage hervorgehende Rechtsverhältnis regelt; sondern die Fürsorge für die 
von einem Betriebsunfall betroffenen Arbeiter oder dessen Hinterbliebene 
istzueinerdem Staate obliegenden Aufgabe gemacht, welche mit den Mitteln 
und in den Formen des öffentlichen Rechts durchgeführt wird. Arbeit- 
geber und Arbeiter stehen sich nicht als Schuldner und Gläubiger gegenüber 
und haben keine Dispositionsbefugnis über den Versorgungsanspruch und die 
Zahlungsverpflichtung. Die Arbeiter oder ihre Hinterbliebenen empfangen 
vielmehr die ihnen gebührenden Beträge von einem vom Reich oder Staat 
bestellten Träger der Fürsorgepflicht, welcher mit ihnen in gar keinem privat- 
rechtlichen Verhältnis steht, sondern eine durch Befehl des Reichs ihm über- 
tragene öffentliche Verwaltungstätigkeit verrichtet. Die Arbeitgeber zahlen 
ihre Beiträge nach Art einer Abgabe oder Beisteuer, die an den Betrieb eines 
versicherungspflichtigen Gewerbes geknüpft ist, und ebenso wie zahlreiche 
andere öffentliche Lasten in der Gestalt der Mitgliedschaft bei einer mit der 
betreffenden staatlichen Aufgabe betrauten Genossenschaft zur Erfüllung 
gelangt. Die vollkommene Loslösung der Versorgung von dem zwischen dem 
Betriebsunternehmer und dem Arbeiter bestehenden Rechtsverhältnis ge- 
stattet es, die Wohltat der Unfallversicherung auch auf diejenigen Betriebs- 
unternehmer selbst auszudehnen, deren soziale Lage von derjenigen 
der Arbeiter nicht wesentlich verschieden ist, so dass in diesen Fällen eine und 
dieselbe Person zugleich versorgungsberechtigt und beitragspflichtig ist. 
Durch die öffentlich-rechtliche Beitragspflicht wird der Betriebsunternehmer 
seinen Arbeitern gegenüber von derpriv&trechtlichen Haftungfür Betriebs- 
unfälle, soweit eine solche gesetzlich begründet ist, entlastet; ausge- 
nommen wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, dass er den Un- 
fall vorsätzlich herbeigeführt hat (RVO. $ 898 ff.) }). Dagegen wird die Haf- 
tung dritter Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder 
durch Verschulden verursacht haben, durch die Unfallversicherung nicht 
berührt; sie bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften 
  
1) In diesem Falle steht dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen gegen den 
Betriebsunternehmer der Anspruch auf denjenigen Betrag zu, um welchen seine pri- 
vatrechtliche Forderung auf Entschädigung seinen öffentlichrechtlichen Anspruch auf 
Unfallfürsorge übersteigt.
	        
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