Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 34 Die Arheiterversorgung. IV. Die Unfallversicherung. all 
  
Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente, für deren Höhe einer- 
seits der Arbeitsverdienst des Verletzten während des letzten Jahres, anderer- 
seits der Grad der Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit massgebend ist. Die 
Vollrente bei völliger Erwerbsunfähigkeit beträgt zwei Drittel des Jahres- 
arbeitsverdienstes; solange der Verletzte infolge des Unfalls so hilflos ist, 
dass er nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen kann, kann die 
Rente bis zum vollen Jahresarbeitsverdienst erhöht werden ($ 558 ff.). So- 
weit der Jahresarbeitsverdienst 1800 Mk. übersteigt, wird er nur mit einem 
Drittel angerechnet. Ueber die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes 
vgl. $ 564 ff. An Stelle dieserLeistungen kann die Genossenschaft freie Kur 
und Verpflegung in einer Heilanstalt gewähren ($ 597 ff)!). Tritt in den 
Verhältnissen, die für die Feststellung der Entschädigung massgebend ge- 
wesen sind, eine wesentliche Aenderung ein, so kann eine neue Feststellung 
getroffen werden ($ 608 ff.). Im Falle des Todes erhalten die Hinterbliebenen 
(Witwe 2), Kinder ?) bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahr, Aszendenten, 
wenn der Verunglückte ihr Ernährer war) Leibrenten von je 20 Prozent des 
Arbeitsverdienstes, jedoch zusammen nicht mehr als 60 Prozent des Arbeits- 
verdienstes, und als Ersatz der Beerdigungskosten (Sterbegeld) den fünf- 
zehnten Teil des jährlichen Arbeitsverdienstes, jedoch mindestens 50 Mk. 
($ 586, Ziff. 1). 
4. Trägerder Versicherung sind der Regel nach Berufs- 
genossenschaften, welche alle Betriebe derjenigen Industriezweige 
und Bezirke umfassen, für welche sie errichtet sind. Die ursprünglich gebil- 
deten industriellen Genossenschaften können nur mit Genehmigung des Bun- 
desrats abgeändert, d. h. vereinigt oder in mehrere Genossenschaften geteilt 
werden ($635 ff... Für die Post-, Telegraphen-, Marine- und Heeresverwal- 
tungen, sowie für die vom Reich oder von einem Bundesstaate für eigene 
Rechnung verwalteten Eisenbahnen (mit Einschluss der Bauten und der 
Tätigkeiten bei nicht gewerbsmässigem Halten von Reittieren oder Fahrzeu- 
gen) tritt an die Stelle der Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallvers. 
das Reich, beziehungsw. der Staat, für dessen Rechnung die Verwaltung 
geführt wird ($ 624). Für die übrigen Staatsbetriebe, welche nicht unter das 
Unf.Vers.Gesetz v. 28. Mai 1885 fallen, war den Verwaltungen die Wahl 
freigestellt, ob sie der Genossenschaft beitreten, oder statt derselben als 
Träger der Versicherung fungieren wollen. Ueber den nachträglichen Beitritt 
oder Wiederaustritt solcher Betriebe enthält jetzt $ 625 nähere Bestimmungen. 
Eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine andere öffentl. Körper- 
schaft ist Träger der Versicherung für solche Bauarbeiten und Tätigkeiten 
bei nicht gewerbsmässigem Halten von Reittieren und Fahrzeugen, welche 
sie als Unternehmer in anderen als Eisenbahnbetrieben ausführen, wenn die 
1) Der Vorstand der Genossenschaft kann einem Rentenempfänger auf An- 
trag statt der Rente Aufnahme in ein Jnvalidenhaus, ein Waisenhaus oder eine ähn- 
liche Anstalt gewähren. $ 607. 
2) Wenn die Witwe wieder heiratet, erhält sie 60 Prozent des Jahresarbeitsver- 
dienstes als Abfindung für die Rente. ($ 589.) 
3) Für ein uneheliches Kind jedoch nur, soweit der Verstorbene ihm nach gesetz- 
licher Pflicht Unterhalt gewährt hat.
	        
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