Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

314 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. & 31 
  
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auf Dritte übertragen noch gepfändet werden. Ausländer, welche dauernd 
das Reichsgebiet verlassen, können auf ihren Antrag mit dem dreifachen 
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Auch Renten, welche weniger 
als 20 Prozent der Vollrente betragen, können durch Kapitalzahlung abge- 
funden werden ($ 616 ff.). 
8. DieUnfallverhütungundBetriebsüberwachung 
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, Vorschriften zu erlassen über 
die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben 
zu treffenden Einrichtungen und über das von den Versicherten zur 
Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu beobachtende Verfahren ($ 848). 
Die Baugenossenschaften können diese Befugnisse auch hinsichtlich der Bau- 
arbeiter derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft 
sind, ausüben. Nähere Anordnungen darüber $ 890 ff. Auf die fiskalischen 
Betriebe, welche den Berufsgenossenschaften nicht angeschlossen sind, er- 
streckt sich die Zuständigkeit der Genossenschaften nicht; die Unfallver- 
hütungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Heeresteils, für die Reichsverwaltungen vom 
Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der obersten Verwaltungs- 
behörde erlassen. Zu der Beratung und Beschlussfassung sind Vertreter der 
Arbeiter mit vollem Stimmrecht und in gleicher Zahl wie die beteiligten 
Vorstandsmitglieder zuzuziehen ($ 853) !), auch das Reichsversicherungsamt 
ist zu der Sitzung, in welcher über diese Vorschriften beraten und beschlossen 
werden soll, einzuladen. Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des 
Reichs- (Landes-) Versicherungsamtes ($ 864). 
Die genossenschaftlichen Verordnungen haben nicht den Charakter von 
Polizeiverordnungen. Sie schliessen die in der Gewerbe-Ordn. oder in Landes- 
gesetzen begründeten Ermächtigungen zum Erlasse gewerbe- oder sicherheits- 
polizeilicher Verordnungen in keiner Weise aus. Ihre Uebertretung hat nicht 
ein gerichtliches Verfahren und die Verhängung einer Polizeistrafe zur Folge. 
Die Vorschriften überdievondenMitgliedern zu treffenden Betriebs- 
einrichtungen begründen Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Ge- 
nossenschaft, und der Genossenschaftsvorstand kann die Zuwiderhan- 
delnden mit Geldstrafen bis zu 1000 Mark bedrohen ($ 851). Die Festsetzung 
erfolgt durch den Vorstand; gegen dieselbe ist die Beschwerde an das Ober- 
Versicherungsamt zulässig ($ 870). 
Die von den Genossenschaften erlassenen Vorschriften über das von 
den Arbeitern zu beobachtende Verhalten haben einen ähnlichen Cha- 
rakter wie die Fabrikordnungen, Dienstanweisungen usw.; nur dass an Stelle 
der einzelnen Unternehmer die Gesamtheit derselben handelt. Die Ver- 
letzung dieser Vorschriften erscheint als eine Verletzung der Dienstpflichten, 
welche die in den Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen 
fügung zu stellen haben, siehe das Finanzgesetz v. 15. Juli 1909 Art. 186. RVO. $$ 777 
bis 782. 
1) Die Vertreter der Versicherten werden von den Beisitzern der OVAe. gewählt, 
in deren Bezirke «die (Grenossenschaft oder Sektion Mitglieder hat. Vgl. RVO. $$ 858 
bis 863.
	        
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