314 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. & 31
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auf Dritte übertragen noch gepfändet werden. Ausländer, welche dauernd
das Reichsgebiet verlassen, können auf ihren Antrag mit dem dreifachen
Betrage der Jahresrente abgefunden werden. Auch Renten, welche weniger
als 20 Prozent der Vollrente betragen, können durch Kapitalzahlung abge-
funden werden ($ 616 ff.).
8. DieUnfallverhütungundBetriebsüberwachung
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, Vorschriften zu erlassen über
die von den Mitgliedern zur Verhütung von Unfällen in ihren Betrieben
zu treffenden Einrichtungen und über das von den Versicherten zur
Verhütung von Unfällen in den Betrieben zu beobachtende Verfahren ($ 848).
Die Baugenossenschaften können diese Befugnisse auch hinsichtlich der Bau-
arbeiter derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft
sind, ausüben. Nähere Anordnungen darüber $ 890 ff. Auf die fiskalischen
Betriebe, welche den Berufsgenossenschaften nicht angeschlossen sind, er-
streckt sich die Zuständigkeit der Genossenschaften nicht; die Unfallver-
hütungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von der obersten
Militärverwaltungsbehörde des Heeresteils, für die Reichsverwaltungen vom
Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der obersten Verwaltungs-
behörde erlassen. Zu der Beratung und Beschlussfassung sind Vertreter der
Arbeiter mit vollem Stimmrecht und in gleicher Zahl wie die beteiligten
Vorstandsmitglieder zuzuziehen ($ 853) !), auch das Reichsversicherungsamt
ist zu der Sitzung, in welcher über diese Vorschriften beraten und beschlossen
werden soll, einzuladen. Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des
Reichs- (Landes-) Versicherungsamtes ($ 864).
Die genossenschaftlichen Verordnungen haben nicht den Charakter von
Polizeiverordnungen. Sie schliessen die in der Gewerbe-Ordn. oder in Landes-
gesetzen begründeten Ermächtigungen zum Erlasse gewerbe- oder sicherheits-
polizeilicher Verordnungen in keiner Weise aus. Ihre Uebertretung hat nicht
ein gerichtliches Verfahren und die Verhängung einer Polizeistrafe zur Folge.
Die Vorschriften überdievondenMitgliedern zu treffenden Betriebs-
einrichtungen begründen Verpflichtungen der Mitglieder gegen die Ge-
nossenschaft, und der Genossenschaftsvorstand kann die Zuwiderhan-
delnden mit Geldstrafen bis zu 1000 Mark bedrohen ($ 851). Die Festsetzung
erfolgt durch den Vorstand; gegen dieselbe ist die Beschwerde an das Ober-
Versicherungsamt zulässig ($ 870).
Die von den Genossenschaften erlassenen Vorschriften über das von
den Arbeitern zu beobachtende Verhalten haben einen ähnlichen Cha-
rakter wie die Fabrikordnungen, Dienstanweisungen usw.; nur dass an Stelle
der einzelnen Unternehmer die Gesamtheit derselben handelt. Die Ver-
letzung dieser Vorschriften erscheint als eine Verletzung der Dienstpflichten,
welche die in den Betrieben beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
fügung zu stellen haben, siehe das Finanzgesetz v. 15. Juli 1909 Art. 186. RVO. $$ 777
bis 782.
1) Die Vertreter der Versicherten werden von den Beisitzern der OVAe. gewählt,
in deren Bezirke «die (Grenossenschaft oder Sektion Mitglieder hat. Vgl. RVO. $$ 858
bis 863.