8 34 Die Arbeiterversorgung. V. Die Invaliditäts- u. ITinterbliebenenversicherung. 32]
für die einzelnen Versicherten gleich zu bemessen und lediglich nach den
zu gewährenden Renten abzustufen. Gefahrenklassen dürfen nicht gebildet
werden. Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Ar-
beitgeber aber zum höheren Beitrag nur verpflichtet, wenn er sie mit dem
Versicherten vereinbart hat. $ 1248. Die Beiträge sind für alle Versiche-
rungsanstalten gleich und werden vom Bundesrat einheitlich im voraus
festgesetzt und zwar zunächst für die Zeit bis zum 31. Dez. 1920; dann
immer für zehn Jahre weiter. Aenderungen bedürfen der Zustimmung
des Reichstags. $ 1388. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass
der Wert aller künftigen Beiträge samt dem Vermögen den Betrag deckt,
der nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung mit Zins und Zinseszins erforder-
lich ist, um alle zukünftigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten
zu bestreiten. $ 1389 fg. Zur Zeit betragen die Wochenbeiträge in den fünf
Lohnklassen 16, 24, 32, 40, 48 Pfennige.. Durch die Gesamtsumme der
Beiträge sollen die Kapitalwerte der zu zahlenden Renten, die
Rückerstattungen und sonstigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten
gedeckt werden.
5. Die Anwartschaft auf die Rente ist durch die Zurücklegung
einer Wartezeit bedingt. Sie beträgt bei der Invalidenrente 200 Wochen,
wenn mindestens 100 Wochenbeiträge auf Grund der Versicherungspflicht
geleistet worden sind, andernfalls 500 Beitragswochen; bei der Altersrente
1200 Beitragswochen !). Für die freiwillige Vers. werden auf die Wartezeit
für die Invalidenrente die Beiträge nur dann angerechnet, wenn mindestens
100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht oder der Selbst-
versicherung geleistet worden sind. Auch ohne Entrichtung von Beiträgen
werden in die Wartezeit eingerechnet und als Beitragszeiten bei Bemessung
der Rente in Ansatz gebracht die Zeiten militärischer Dienstleistungen und
bescheinigter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheiten ; jedoch werden
Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, nur für ein
Jahr angerechnet. $ 1278fg. 1393 fg.
Die Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf
der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstag weniger als 20, bei der
Selbstversicherung mindestens 40 Wochenbeiträge auf Grund der Versiche-
rungspflicht oder der Weiterversicherung entrichtet worden sind; sie lebt
wieder auf, wenn der Versicherte wieder eine versicherungspflichtige Beschäf-
tigung aufnimmt oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungs-
verhältnis erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen
zurücklegt. $ 1280 ff.
6. Die Invalidenrente wird gewährt ohne Rücksicht auf das
Lebensalter dem Versicherten, wenn er nicht mehr imstande ist, durch eino
seinen Kräften und Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinem bisherigen
Beruf entsprechende Tätigkeit ein Drittel dessen zu erwerben, was körpar-
lich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in
derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen; ferner dem Versicherten
1) Siehe Einf.Ges. z. RVO. Art. 64 ff.
J,aband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 21