Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

8 34 Die Arbeiterversorgung. V. Die Invaliditäts- u. ITinterbliebenenversicherung. 32] 
  
  
für die einzelnen Versicherten gleich zu bemessen und lediglich nach den 
zu gewährenden Renten abzustufen. Gefahrenklassen dürfen nicht gebildet 
werden. Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Ar- 
beitgeber aber zum höheren Beitrag nur verpflichtet, wenn er sie mit dem 
Versicherten vereinbart hat. $ 1248. Die Beiträge sind für alle Versiche- 
rungsanstalten gleich und werden vom Bundesrat einheitlich im voraus 
festgesetzt und zwar zunächst für die Zeit bis zum 31. Dez. 1920; dann 
immer für zehn Jahre weiter. Aenderungen bedürfen der Zustimmung 
des Reichstags. $ 1388. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass 
der Wert aller künftigen Beiträge samt dem Vermögen den Betrag deckt, 
der nach der Wahrscheinlichkeitsrechnung mit Zins und Zinseszins erforder- 
lich ist, um alle zukünftigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten 
zu bestreiten. $ 1389 fg. Zur Zeit betragen die Wochenbeiträge in den fünf 
Lohnklassen 16, 24, 32, 40, 48 Pfennige.. Durch die Gesamtsumme der 
Beiträge sollen die Kapitalwerte der zu zahlenden Renten, die 
Rückerstattungen und sonstigen Aufwendungen der Versicherungsanstalten 
gedeckt werden. 
5. Die Anwartschaft auf die Rente ist durch die Zurücklegung 
einer Wartezeit bedingt. Sie beträgt bei der Invalidenrente 200 Wochen, 
wenn mindestens 100 Wochenbeiträge auf Grund der Versicherungspflicht 
geleistet worden sind, andernfalls 500 Beitragswochen; bei der Altersrente 
1200 Beitragswochen !). Für die freiwillige Vers. werden auf die Wartezeit 
für die Invalidenrente die Beiträge nur dann angerechnet, wenn mindestens 
100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht oder der Selbst- 
versicherung geleistet worden sind. Auch ohne Entrichtung von Beiträgen 
werden in die Wartezeit eingerechnet und als Beitragszeiten bei Bemessung 
der Rente in Ansatz gebracht die Zeiten militärischer Dienstleistungen und 
bescheinigter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheiten ; jedoch werden 
Krankheiten, welche ununterbrochen länger als ein Jahr währen, nur für ein 
Jahr angerechnet. $ 1278fg. 1393 fg. 
Die Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf 
der Quittungskarte verzeichneten Ausstellungstag weniger als 20, bei der 
Selbstversicherung mindestens 40 Wochenbeiträge auf Grund der Versiche- 
rungspflicht oder der Weiterversicherung entrichtet worden sind; sie lebt 
wieder auf, wenn der Versicherte wieder eine versicherungspflichtige Beschäf- 
tigung aufnimmt oder durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungs- 
verhältnis erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen 
zurücklegt. $ 1280 ff. 
6. Die Invalidenrente wird gewährt ohne Rücksicht auf das 
Lebensalter dem Versicherten, wenn er nicht mehr imstande ist, durch eino 
seinen Kräften und Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinem bisherigen 
Beruf entsprechende Tätigkeit ein Drittel dessen zu erwerben, was körpar- 
lich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in 
derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen; ferner dem Versicherten 
1) Siehe Einf.Ges. z. RVO. Art. 64 ff. 
J,aband, Reichsstaatsrecht. 6. Aufl. 21
	        
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