Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 34 Die Arbeiterversorgung. V. Die Invaliditäts- u. Hinterbliebenenversicherung. 323 
  
  
  
des 15. Lebensjahres eine Waisenaussteuer ($ 1264); sie besteht 
aus einem Reichszuschuss von 16°: Mk. und dem achtfachen Monatsbetrag 
der bezogenen Waisenrente. 
Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen nicht mehr betragen 
als das anderthalbfache der Invalidenrente, die der Verstorbene zur Zeit 
seines Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte; Waisenrenten allein 
dürfen zusammen nicht mehr betragen als diese Invalidenrente. $ 1294. 
Die Renten sind in monatlichen Teilbeträgen im voraus zu zahlen. Die 
Auszahlung erfolgt durch die Postanstalten. Sie können weder verpfändet, 
noch übertragen, noch für andere als die in der RVO. $ 1324 bezeichneten 
Forderungen gepfändet werden. 
7. Träger der Versicherung sind Anstalten mit selbständiger 
juristischer Persönlichkeit, welche von den Landesregierungen für ihr Staats- 
gebiet oder für Teile desselben oder von mehreren Bundesstaaten gemeinsam 
für ihre Gebiete errichtet werden. Die Errichtung bedarf der Genehmigung 
des Bundesrates. Die Versicherungsanstalt haftet mit ihrem Vermögen ihren 
Gläubigern; soweit dasselbe nicht ausreicht, haftet der Kommunalverband, 
für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, und im Unvermögensfall 
desselben oder wenn die Anstalt für den Bundesstaat errichtet ist, der Bun- 
desstaat.. $ 1402. Die Versicherungsanstalt darf andere als die in diesem 
Gesetz ihr übertragenen Geschäfte nicht übernehmen und ihr Vermögen 
darf zu anderen als in diesem Gesetze vorgesehenen Zwecken nicht ver- 
wendet werden. Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten 
$ 1338 ff; es bedarf der Genehmigung des RVA. oder des LVA. 
Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer 
öffentlichen Behörde; seine Mitglieder sind Beamte des Gemeindeverbandes 
oder Bundesstaats, für den die Versicherungsanstalt errichtet ist. $ 1344 ff. 
Ausser den Beamten müssen dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten in gleicher Zahl angehören , denen eine Besoldung nicht ge- 
währt wird. Es muss bei jeder Anstalt ein Ausschuss gebildet werden, 
welcher aus mindestens je 5 Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten 
besteht $ 1351. Derselbe beschliesst die Satzung und deren Aenderung, 
wählt die nichtbeamteten Vorstandsmitglieder, hat den Voranschlag festzu- 
setzen und die Jahresrechnung abzunehmen und gemeinsam mit dem Vor- 
stand die Anstalt bei Erwerb, Veräusserung oder Belastung von Grund- 
stücken im Wert von mehr als 1000 Mk. zu vertreten. Auch bedarf der Vor- 
stand der Zustimmung des Ausschusses zur Bildung von Rückversicherungs- 
verbänden. 
Bei den Anstalten und der Seeberufsgenossenschaft können auf Be- 
schluss des Bundesrats Sonderanstalten für besondere Betriebs- 
zweige gebildet werden. $ 1360 ff. 
8. Die Feststellung des Rentenanspruchs erfolgt 
auf Antrag der an das VA. zu richten ist. Der Vorsitzende ermittelt nach 
freiem Ermessen, was zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlich ist 
($ 1617); nach Abschluss der Erhebungen wird die Sache vor dem Versiche- 
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