Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

396 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. Ss 31 
Versicherungspflicht zurückgelegt hat. Wenn er 120 Beitragsmonate zurück- 
gelegt hat, so kann er sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch 
Zahlung einer Anerkennungsgebühr von jährlich 3 Mk. erhalten. $ 15. 
3. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern und den Versicherten 
zu gleichen Teilen für jeden Kalendermonat, in welchem eine versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung stattgefunden, sowie für Krankheitszeiten, in 
denen die Versicherten das Gehalt fortbezogen haben, entrichtet. Die Ver- 
sicherten sind nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes in 9 Klassen ein- 
geteilt; diesen entspricht die Höhe der Monatsbeiträge, welche von 1,60 bis 
zu 26,60 Mk. abgestuft ist. Zur Nachprüfung des Beitrags stellt die Reichs- 
versicherungsanstalt in fünfjährigen Zeitabschnitten — erstmalig für den 
31. Dez, 1919 — eine versicherungstechnische Bilanz auf, nach deren Ergeb- 
nis die Beiträge oder die künftig zu gewährenden Leistungen erhöht werden 
können. $ 170ff. Die Arbeitgeber haben den Beitrag für sich und den Ver- 
sicherten zu entrichten und können die auf den Versicherten entfallende 
Hälfte bei der Gehaltszahlung abziehen. Die für jeden Monat fälligen Be- 
träge sind spätestens bis zum 15. des nächsten Monats den Beitragsstellen 
portofrei einzuzahlen; sie erhalten dafür als Quittung Marken, welche in die 
Versicherungskarte des Angestellten einzukleben und zu entwerten ist. 
$ 176— 204. Streitigkeiten über die Beitragsleistung entscheidet der zustän- 
dige Rentenausschuss und auf Beschwerde endgültig das Schiedsgericht nach 
näherer Anordnung der $$ 210ff. 
4. Die Anwartschaft auf den Versicherungsanspruch ist durch 
eine Wartezeit bedingt; sie beträgt beim Ruhegeld für männliche Versicherte 
120, für weibliche Versicherte 60 Beitragsmonate, bei den Hinterblie- 
benenrenten 120 Beitragsmonate. Wenn weniger als 60 Beitragsmonate 
auf Grund der Versicherungs pflicht nachgewiesen sind, so beträgt die 
Wartezeit für das Ruhegeld weiblicher Versicherter 90, im übrigen 150 Bei- 
tragsmonate. Die Zeiten militärischer Dienstleistungen, einer die Berufs- 
tätigkeit zeitweise ausschliessenden Krankheit, Schwangerschaft oder eines 
regelmässig verlaufenden Wochenbettes, sowie des Besuchs einer staatlich 
anerkanntten Lehranstalt zur beruflichen Fortbildung werden als Beitrags- 
zeit angerechnet. $$ 48—54. Ueber Erlöschen und Wiederaufleben der An- 
wartschaft siehe $ 49, 50. 
5. Die Fürsorgeleistungen sind Ruhegeld und Hinterblie- 
benenrenten. $$ 20ff. 
Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher das 65. Lebensjahr 
vollendet hat oder wegen seines geistigen oder körperlichen Zustandes dauernd 
berufsunfähig ist. Das sogen. Kranken-Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, 
welcher nicht dauernd berufsunfähig ist, aber während 26 Wochen ununter- 
brochen berufsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer der Berufsunfähig- 
keit. Um die infolge einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit eines 
Versicherten abzuwenden, kann die Reichsversicherungsanstalt ein Heil- 
verfahren (Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Anstalt für Ge- 
nesende) einleiten, soweit nicht bereits ein solches Verfahren auf Grund der
	        
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