396 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. Ss 31
Versicherungspflicht zurückgelegt hat. Wenn er 120 Beitragsmonate zurück-
gelegt hat, so kann er sich die bis dahin erworbene Anwartschaft durch
Zahlung einer Anerkennungsgebühr von jährlich 3 Mk. erhalten. $ 15.
3. Die Beiträge werden von den Arbeitgebern und den Versicherten
zu gleichen Teilen für jeden Kalendermonat, in welchem eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung stattgefunden, sowie für Krankheitszeiten, in
denen die Versicherten das Gehalt fortbezogen haben, entrichtet. Die Ver-
sicherten sind nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes in 9 Klassen ein-
geteilt; diesen entspricht die Höhe der Monatsbeiträge, welche von 1,60 bis
zu 26,60 Mk. abgestuft ist. Zur Nachprüfung des Beitrags stellt die Reichs-
versicherungsanstalt in fünfjährigen Zeitabschnitten — erstmalig für den
31. Dez, 1919 — eine versicherungstechnische Bilanz auf, nach deren Ergeb-
nis die Beiträge oder die künftig zu gewährenden Leistungen erhöht werden
können. $ 170ff. Die Arbeitgeber haben den Beitrag für sich und den Ver-
sicherten zu entrichten und können die auf den Versicherten entfallende
Hälfte bei der Gehaltszahlung abziehen. Die für jeden Monat fälligen Be-
träge sind spätestens bis zum 15. des nächsten Monats den Beitragsstellen
portofrei einzuzahlen; sie erhalten dafür als Quittung Marken, welche in die
Versicherungskarte des Angestellten einzukleben und zu entwerten ist.
$ 176— 204. Streitigkeiten über die Beitragsleistung entscheidet der zustän-
dige Rentenausschuss und auf Beschwerde endgültig das Schiedsgericht nach
näherer Anordnung der $$ 210ff.
4. Die Anwartschaft auf den Versicherungsanspruch ist durch
eine Wartezeit bedingt; sie beträgt beim Ruhegeld für männliche Versicherte
120, für weibliche Versicherte 60 Beitragsmonate, bei den Hinterblie-
benenrenten 120 Beitragsmonate. Wenn weniger als 60 Beitragsmonate
auf Grund der Versicherungs pflicht nachgewiesen sind, so beträgt die
Wartezeit für das Ruhegeld weiblicher Versicherter 90, im übrigen 150 Bei-
tragsmonate. Die Zeiten militärischer Dienstleistungen, einer die Berufs-
tätigkeit zeitweise ausschliessenden Krankheit, Schwangerschaft oder eines
regelmässig verlaufenden Wochenbettes, sowie des Besuchs einer staatlich
anerkanntten Lehranstalt zur beruflichen Fortbildung werden als Beitrags-
zeit angerechnet. $$ 48—54. Ueber Erlöschen und Wiederaufleben der An-
wartschaft siehe $ 49, 50.
5. Die Fürsorgeleistungen sind Ruhegeld und Hinterblie-
benenrenten. $$ 20ff.
Ruhegeld erhält derjenige Versicherte, welcher das 65. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen seines geistigen oder körperlichen Zustandes dauernd
berufsunfähig ist. Das sogen. Kranken-Ruhegeld erhält derjenige Versicherte,
welcher nicht dauernd berufsunfähig ist, aber während 26 Wochen ununter-
brochen berufsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer der Berufsunfähig-
keit. Um die infolge einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit eines
Versicherten abzuwenden, kann die Reichsversicherungsanstalt ein Heil-
verfahren (Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Anstalt für Ge-
nesende) einleiten, soweit nicht bereits ein solches Verfahren auf Grund der