Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

8 31 Die Arbeiterversorgung. VI. Versicherung für Angestellte. 327 
—. 
  
  
RVO. eingeleitet ist. $$ 36—43. Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf von 
120 Beitragsmonaten ein Viertel der in dieser Zeit entrichteten Beiträge und 
ein Achtel der übrigen Beiträge; für weibliche Versicherte, bei denen der 
Versicherungsfall nach Ablauf von 60 und vor Vollendung von 120 Beitrags- 
monaten eintritt, beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in den ersten 60 
Beitragsmonaten entrichteten Beiträge. $ 55, 56. 
Witwenrente erhält die Witwe nach dem Tode ihres versicherten 
Mannes; sie beträgt zwei Fünftel des Ruhegeldes, das der Ernährer zur Zeit 
seines Todes bezog oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. 
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters 
seine ehelichen Kinder unter 18 Jahren und nach dem Tode einer versicherten 
Mutter ihre vaterlosen Kinder, als welche auch uneheliche gelten, unter 
18 Jahren. $$ 28ff. Die Waisenrente beträgt je ein Fünftel, für Doppelwaisen 
je ein Drittel des Betrages der Witwenrente. 
Einem erwerbsunfähigen Ehemann wird, so lange er bedürftig ist, eine 
Witwerrente gewährt. 
Die Gesamtsumme der Hinterbliebenenrenten darf den Betrag des 
Ruhegeldes nicht übersteigen, das der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog 
oder bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. 
Wenn eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das 
Ruhegeld infolge Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Beschäfti- 
gung ausscheidet, so steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der 
für sie geleisteten Beiträge zu. Die Erstattung schliesst weitere Ansprüche an 
die Reichsversicherungsanstalt aus. $ 62. 
6. Träger der Versicherung ist, soweit das Gesetz nichts 
anderes bestimmt, die in Berlin zu errichtende Reichsversiche- 
rungsanstalt für Angestellte. Sie ist rechtsfähig und hat 
den Charakter einer öffentlichen Behörde. Die Verwaltung der Anstalt wird 
von dem Direktorium geführt, welches die Anstalt gerichtlich und 
aussergerichtlich vertritt. Es besteht aus einem Präsidenten und der erforder- 
lichen Anzahl von beamteten Mitgliedern sowie aus je zwei Vertretern der 
versicherten Angestellten und ihrer Arbeitgeber; es fasst seine Beschlüsse 
in der Regel nach Stimmenmehrheit. Es steht unter der Aufsicht des Reichs- 
kanzlers. Der Präsident und die beamteten Mitglieder des Direktoriums, 
sowie höheren etatsmässigen Beamten werden auf den Vorschlag des Bundes- 
rats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt; sie haben die Rechte und Pflichten 
der Reichsbeamten; ihre Besoldungen, Pensionen und sonstige Dienstbezüge 
sowie die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen trägt 
die RVA.; der Etat für das Direktorium wird durch den Reichshaushalt, 
für die übrigen im $ 101 des Gesetzes bezeichneten Beamten vom Bundesrat 
auf den Antrag des Reichskanzlers jährlich festgesetzt. Die nichtbeam- 
teten Mitglieder des Direktoriums wählt der Verwaltungsrat auf 6 Jahre; 
die übrigen Beamten werden vom Direktorium ernannt. 
Dem Direktorium zur Seite steht der Verwaltungsrat. Er hat 
das Direktorium bei Vorbereitung wichtiger Beschlüsse gutachtlich zu be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.