328 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
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raten.und über die Festsetzung des Voranschlages, die Abnahme des Rech-
nungsabschlusses und die Bilanzen zu beschliessen. $ 108. Er besteht aus
dem Präsidenten des Direktoriums oder seinem Stellvertreter als Vorsitzenden
und mindestens je 12 Vertretern der versicherten Angestellten und ihrer
Arbeitgeber; der Reichskanzler kann die Zahl der Mitglieder nach Bedarf
erhöhen. $ 108, 109. Ueber die Wahl siehe $ 111 ff.
Rentenausschüsse werden nach Bedarf von der RVAnstalt
mit Genehmigung des Bundesrats errichtet; jeder Rentenausschuss be-
steht aus einem ständigen Vorsitzenden (Obmann), mindestens einem
Stellvertreter und aus Beisitzern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter nach Anhören der obersten Verwaltungsbehörde,
für deren Bezirk der Rentenausschuss gebildet wird; die Beisitzer werden je
zur Hälfte aus den versicherten Angestellten und aus ihren Arbeitgebern ent-
nommen; sie verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. $$ 129—140
Dem Rentenausschuss liegt ob: die Feststellung und Anweisung von Ruhe-
geld, Rente und Abfindung, sowie die Entziehung von Rente und Ruhegeld,
Anträge auf Einleitung eines Heilverfahrens entgegenzunehmen und nach
Feststellung des Sachverhalts zu begutachten und in Angelegenheiten der
Vers. Auskunft zu erteilen. Der Rentenausschuss ist Organ der RV Anstalt
und hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. $ 122 fg.
Vertrauensmänner, welche je zur Hälfte aus den Versicherten,
die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Ange-
gestellten gewählt werden, und deren Zahl in der Regel sechs für den Bezirk
einer unteren Verwaltungsbehörde beträgt, wählen die Beisitzer für die Renten-
ausschüsse, für die Schiedsgerichte, für das Oberschiedsgericht und für den
Verwaltungsrat; auch können ihnen vom Rentenausschuss bestimnite
Obliegenheiten übertragen werden. Sie verwalten ihr Amt unentgeltlich als
Ehrenamt. $$ 143—155.
7. Rechtsprechende Behörden in Angelegenheiten der
Angest.-Vers. sind die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht. Die
Schiedsgerichte sind die höhere Spruch- und Beschlussbehörde;
Zahl, Sitz und die Bezirke werden durch Kaiserl. Verordn. mit Zustimmung
des Bundesrats bestimmt. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzen-
den, dessen Stellvertreter und aus mindestens 12 gewählten Beisitzern;
der Vorsitzende wird im Hauptamt oder für die Dauer des Hauptamts aus
der Zahl der öffentlichen Beamten ernannt. $ 156—161. Das Ober-
schiedsgericht ist die oberste Spruch- und Beschlussbehörde; seine
Entscheidungen sind endgültig. Es hat seinen Sitz in Berlin, der Vor-
sitzende wird für die Dauer seines Hauptamts oder auf Lebenszeit ernannt;
im übrigen gelten für seine Zusammensetzung die gleichen Vorschriften wie für
die Schiedsgerichte. $ 162—165.
Das Verfahren hinsichtlich der Anmeldung der Ansprüche und der Fest-
stellung der Leistungen ist in den $$ 229—312 geregelt.
8. Da viele Angestellte bereits vor dem Erlass des Gesetzes bei anderen
Pensions- oder Unterstützungskassen versichert waren und diese Kassen