Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

336 Achter Abschnitt: Das Gerichtswesen. $ 35 
niert, so wird der Staat und dem Angeklagten durch das strafprozessua- 
liche Urteil das Strafrecht in concreto gefunden. Auch im Strafprozess ist 
das Urteil kein blosser Wahrspruch über Schuld und Nichtschuld des An- 
geklagten und das kondemnatorische Urteil kein blosses Gutachten darüber, 
welche Strafe dem Recht in concreto entsprechend sei, sondern ein Befehl, 
die Strafe zu vollziehen. Auch hier zeigt sich der staatsrechtliche Charakter 
des Urteils in seiner Vollstreckbarkeit. 
Auch in der streitigen Gerichtsbarkeit äussert sich demnach die Staats- 
gewalt in der ihr eigentümlichen Form, nämlich als Befehl, und man muss 
dem Gesetzesbefehl (siehe oben S. 116 fg.) nicht bloss den Ver wal- 
tungsbefehl (siehe 8. 156 fg.), sondern auch den Urteilsbefehl 
gegenüberstellen. Die beiden letzteren haben das mit einander gemein im Ge- 
gensatz zum Gesetzesbefehl, dass sie nicht wie dieser eine abstrakte Norm 
aufstellen, sondern einen konkreten Fall betreffen; sie unterscheiden sich aber 
voneinander dadurch, dass bei den Verwaltungsbefehlen der Staat ein sach- 
liches Interesse an ihrem Inhalt hat und dass deshalb der letztere sich mit 
Rücksicht auf die zu erreichenden Zwecke bestimmt, bei den Urteilsbefehlen 
dagegen der Staat nur daran ein Interesse nimmt, dass dasjenige geschieht, 
was das objektive Recht im konkreten Falle gebietet, und dass er deshalb 
durch ein geeignetes Verfahren und einen Wahrspruch des Gerichts zunächst 
das konkrete Recht finden lässt !). Der Urteilsbefehl ist in allen Fällen auf 
den gleichen und stereotypen Inhalt zurückzuführen: ‚Es soll dasjenige ge- 
schehen, was in concreto als dem Recht entsprechend durch Urteil festgestellt 
worden ist.“ Die Entscheidung im einzelnen Falle gibt die Ausfüllung dieser 
allgemeinen Schablone mit einem konkreten Inhalt. Hieran darf man sich 
nicht durch die tatsächliche Erscheinung beirren lassen, dass die Urteile ihrem 
Wortlaute nach gewöhnlich keinen Befehl enthalten. Der besonderen und 
eigengearteten Natur des Urteilsbefehls entspricht die spezifische Wirkung 
desselben, welche weder dem Gesetzesbefehl noch dem Verwaltungsbefehl 
(Verfügung) zukommen kann, nämlich die Rechtskraft der endgültigen 
Entscheidung ?). Der in dem definitiven Urteil enthaltene Befehl der Staats- 
gewalt gilt und wirkt mit der unwiderstehlichen Kraft der staatlichen 
Herrschermacht, auch wenn er der objektiven Wahrheit des Tatbestandes 
S. 2. Ullmann, Lehrb. des deutschen Strafprozessrechts (1893) S. 2 fg. 78. Mer- 
kel, Deutsches Strafrecht S. 173. Glaser, Strafprozes I S. 14fg. J. Gold- 
schmidt a.2.0.8. 20 ff. 
1) Von diesem Prinzip aus ist auch die Grenze der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
gegen die Zuständigkeit der gewöhnlichen Verwaltungsbehörden zu bestimmen. Ueber- 
all wo der Staat ein grösseres Interesse daran hat, dass das Recht verwirklicht wird, 
dass die abstrakten Rechtsregeln gleichmässig und unbeeinflusst von anderen Interessen 
zur Anwendung gebra-ht werden, als dass ein bestimmter materieller Effekt erreicht. 
eine Massregel durchgeführt wird, lässt er im Streitfall eine Urteilsfindung zu. 
2) Gegen die Annahme eines TUrteilsbefehls erklärt sich Kisch, Beiträge zur 
UÜrteilsichre, Leipz. 1903 S. 24 ff., indem er die Rechtswirkung der Urteile unmittelbar 
aus dem Gesetz herleitet. Das abstrakte Gebot der Rechtsordnung wirkt aber in ganz 
anderer Art wie der konkrete Befchl des Richters; sowie die Einberufung zum Militär- 
dienst anders wie das Wehrgesetz, der Zahlungsbefehl der Steuerbehörde anders wie das 
Steuergesetz, die Zollabfertigung anders wie das Zollgesetz usw. wirken. Mit dem 
von Kisch geltend gemachten Grunde könnte man auch die Befehlsnatur aller Ver- 
fügungen der Verwaltungs- insbesondere Polizeibehörden bestreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.