Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 41 Die Organisation und Gliederung der bewatfneten Macht. 307 
Heeres beruht auf dem Kadresystem, d.h. die im Kriege zur Verwen- 
dung kommende Heeresmacht wird im Frieden nur zum Teil präsent gehalten. 
Die Friedensformationen bilden den Rahnıen, welcher erst im Kriege völlig 
ausgefüllt wird und dienen zur militärischen Ausbildung der Mannschaften. 
Sie sind „die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg“. (Wehrge- 
setz v. 1867 $4.) Die Grundeinheit ist das Bataillon für die Infanterie 
nebst den Jägern, für die Fussartillerie, die Pioniere, die Verkehrstruppen und 
den Train, die Schwadron für die Kavallerie und die Batterie für 
die Feldartillerie. Die Bataillone zerfallen in Kompagnien; dadurch wird aber 
der Grundsatz, dass das Bataillon die letzte taktische Einheit der Infanterie 
ist, nicht berührt und die Anzahl der Kompagnien ist gesetzlich nicht fixiert !). 
Unberührt von der gesetzlichen Feststellung der Kadres bleiben die sogenann- 
ten „besonderen Formationen‘ ?). 
Die nächste höhere Einheit ist das Regiment, welches ‚in der Regel“ 
bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus 5 Schwadronen, 
bei der Artillerie aus 2—3 Abteilungen (resp. Bataillonen) besteht. Zwei oder 
drei Regimenter derselben Waffengattung werden zu einer Brigade, zwei 
oder drei Brigaden der Infanterie und Kavallerie unter Zuteilung der nötigen 
Feldartillerie zu einer Division vereinigt ?). 
Die höchste Friedensformation ist das Armeekorps, es wird aus 
2 bis 3 Divisionen mit den erforderlichen Fussartillerie-, Pionier- und Train- 
formationen gebildet. Dasselbe ist eine für die gesamte Organisation der 
Armee in allen Beziehungen wichtige Einheit. Die gesamte Heeresmacht des 
Deutschen Reiches besteht aus 25 Armeekorps, von denen Bayern drei, 
Sachsen zwei, Württemberg eines, Preussen gemeinschaftlich mit den übrigen 
Staaten und mit Elsass-Lothringen neunzehn formieren (RG. v. 14. Juni 1912 
Art. 183). Für mehrere Armeekorps, in der Regel für je drei bis vier, besteht 
eine Armeeinspektion. 
2. DieFriedenspräsenzstärke. Ihre gesetzliche Feststellung 
hat nicht die Bedeutung, dass das deutsche Heer in dieser Stärke wirklich 
präsent gehalten werden muss; sondern sie bezeichnete früher das Maximum, 
seit dem Gesetz vom 3. August 1893 die Jahres--Durchschnitts stärke 
des deutschen Heeres; sie kann daher zeitweilig überschritten werden, soweit 
dies durch Rekrutenvakanz, Entlassungen, Beurlaubungen ausgeglichen wird. 
Ihre wichtige praktische Bedeutung besteht darin, dass sie den Ansätzen 
des Militäretats zugrunde gelegt wird; sie ist die Normalziffer für die Berech- 
nung der Militärausgaben, an welche sowohl der Bundesrat wie der Reichs- 
tag bei der Feststellung des Etats gesetzlich gebunden sind. Aus dieser fi- 
1) Auf Grund des Reichsgesetzes vom 14. Juni 1912 (RGBl. S. 389) beträgt am 
Schlusse des Rechnungsjahres 1915 die Anzahl der Formationen bei der Infanterie 651 
Bataillone, bei der Kavallerie 516 Eskadrons, bei der Feldartillerie 633 Batterien, bei 
der Fussartillerie 40 Bataillone, bei den Pionieren 33 Bataillone, bei den Verkehrstruppen 
18 Bataillone, beim Train 25 Bataillone. 
2) Dazu gehören die Landwehrbezirkskomnmiandos, das Lehrbataillon, die Unter- 
offiziersschulen, Schiessschulen, die Garnisonkompagnien in Bayern, die Kadettenkorps 
und die Militärerziehungs- und Bildungsanstalten. 
3) Militärgesetz $ 2 Ahs. 2; $ 3 Abs. 1. Ges. v. 25. März 1899 (RGBl. S. 215).
	        
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