Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 36. Weimar. 24. Oktober 1851.
Ministerial-Bekannutmachungen.
I. Um den Bezug des Bedarfs an Viehsalz soviel als möglich zu er-
leichtern und um besonders die Anstände zu beseitigen, welche zeither binsicht-
lich der Anmeldungen und der obrigkeitlichen Atteste, die vorschriftsmäßig zur
Erlangung der erforderlichen Legitimationen zum Viehsalzbezuge bei den betref-
fenden Salzgeldereinnahmen gebraucht werden, hin und wieder vorgekommen
sind, werden sämmtliche Gemeindevorstände im Großherzogthume nicht nur auf
die in den F.#. 16—25 des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai
1847 enthaltenen Zugeständnisse, die Ablassung des Viehsalzes betreffend, ins-
besondere auf das im F. 23 angedentete, zu entsprechender Berücksichtigung
derselben im Interesse der viehhaltenden Gemeindeangebörigen hiermit wieder-
holt aufmerksam gemacht, sondern auch zugleich aufgefordert, den letzteren in
geeigneter Weise bekannt zu machen, wie versuchsweise dahin Anordnung ge-
troffen worden, daß vom künftigen Jahre an
1) entweder auf gehörig attestirte Viehsalzanmeldungen, welche den Jab-
resbedarf des Einzelnen oder aller Landwirthe in der Gemeinde an-
geben, sofort bei der Ueberreichung an die Salzgeldereinnahmen sämmt-
liche Bezugsanweisungen, welche die Betheiligten darauf ausgefertigt zu
erhalten wünschen, begehrt und in Empfang genommen, oder
2) die Viehsalzanmeldungen auf den einvierteljährigen Bedarf an Vieh-
salz gerichtet und dann die Bezugsanweisungen auf die Viehsalzmengen,
-