Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
  
Nummer 36. Weimar. 24. Oktober 1851. 
  
Ministerial-Bekannutmachungen. 
I. Um den Bezug des Bedarfs an Viehsalz soviel als möglich zu er- 
leichtern und um besonders die Anstände zu beseitigen, welche zeither binsicht- 
lich der Anmeldungen und der obrigkeitlichen Atteste, die vorschriftsmäßig zur 
Erlangung der erforderlichen Legitimationen zum Viehsalzbezuge bei den betref- 
fenden Salzgeldereinnahmen gebraucht werden, hin und wieder vorgekommen 
sind, werden sämmtliche Gemeindevorstände im Großherzogthume nicht nur auf 
die in den F.#. 16—25 des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai 
1847 enthaltenen Zugeständnisse, die Ablassung des Viehsalzes betreffend, ins- 
besondere auf das im F. 23 angedentete, zu entsprechender Berücksichtigung 
derselben im Interesse der viehhaltenden Gemeindeangebörigen hiermit wieder- 
holt aufmerksam gemacht, sondern auch zugleich aufgefordert, den letzteren in 
geeigneter Weise bekannt zu machen, wie versuchsweise dahin Anordnung ge- 
troffen worden, daß vom künftigen Jahre an 
1) entweder auf gehörig attestirte Viehsalzanmeldungen, welche den Jab- 
resbedarf des Einzelnen oder aller Landwirthe in der Gemeinde an- 
geben, sofort bei der Ueberreichung an die Salzgeldereinnahmen sämmt- 
liche Bezugsanweisungen, welche die Betheiligten darauf ausgefertigt zu 
erhalten wünschen, begehrt und in Empfang genommen, oder 
2) die Viehsalzanmeldungen auf den einvierteljährigen Bedarf an Vieh- 
salz gerichtet und dann die Bezugsanweisungen auf die Viehsalzmengen, 
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