$ 42 Der Militärdienst. 375
pflicht dem Landsturm an). Mannschaften der Kavallerie und reitenden
Feldartillerie, welche gemäss ihrer gesetzlichen Dienstpflicht, und Mann-
schaften der Fusstruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche
freiwillig im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der
Landwehr I. Aufgebots nur drei Jahre 2).
2. Von der Wehrpflicht sind befreit die Mitglieder regierender Häuser
und die Mitglieder der mediatisierten vormals reichsständischen und der-
jenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge
zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht ?).
Da die Wehrpflicht eine staatsbürgerliche Last ist, also nur Reichsange-
hörige trifft, so kann man sich ihr durch die Auswanderung entziehen. Aus
diesem Grunde ist die Auswanderung, um sich dem aktiven Dienste im Heere
oder in der Flotte zu entziehen, verboten. Demgemäss darf die Entlassung
aus dem Staatsverbande Wehrpflichtigen im Alter vom vollendeten 17. bis
zum vollendeten 25. Lebensjahre nur erteilt werden, wenn sie ein Zeugnis
der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, dass sie die Entlassung
nicht bloss in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden
Heere oder in der Flotte zu entziehen *). Ein Wehrpflichtiger, welcher, unı
sich der Dienstpflicht zu entziehen, das Bundesgebiet verlässt oder sich durch
Selbstverstümmelung oder auf andere Art zur Erfüllung der Wehrpflicht un-
tauglich macht oder in der Absicht, sich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz
oder teilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird
bestraft 5).
3. Militärpflichtig ist derjenige, welcher dr Aushebung
im stehenden Heere oder in der Flotte unterworfen ist; die Militärpflicht be-
ginnt daher erst mit dem Lebensalter, in welchem der Wehrpflichtige sich
die Aushebung gefallen lassen muss, und sie endet mit der definitiven Ent-
scheidung über die Dienstpflicht. Die Militärpflichtigen und deren Angehö-
rige haben die Anmeldung zur Stammrolle, deren Führung den Gemeinden
obliegt, zu bewirken. Militärges. $ 31. Sie haben sich ferner zur Musterung
vor der Ersatzkommission und zur Aushebung vor der Oberersatzkommission
an den anberaumten Terminen zu gestellen. Militärges. $ 10. Die Entscheidung
über die Dienstpflicht wird von den in drei Instanzen gegliederten Ersatz-
behörden getroffen ®).
4. DieaktiveDienstpflichtistein Anwendungsfall der Unter-
tanenpflicht und hat qualitativ keinen anderen Inhalt als die staatsbürger-
liche Untertanenpflicht überhaupt, nämlich Gehorsam und Treue, jedoch
stark potenziert, sowohl hinsichtlich des Umfangs als hinsichtlich der Be-
strafung ihrer Verletzung. Die militärische Gehorsamspflicht ist dadurch von
1) Ges. v. 11. Febr. 1888 $ 3. 24.
2) Ges. v. 15. April 1905 Art. II $ 2.
3) Ausserdem sind von der Wehrpflicht befreit die von der Insel Helgoland her-
stammenden Personen und ihre vor dem 11. August 1890 geborenen Kinder. Reichsges.
v. 15. Dez. 1890 $ 3.
4) Reichsges. v. 1. Juni 1870 $ 15, Abs. 2, Ziff. 1.
5) Strafgesetzb. $ 140 Ziff. 1 u. Ziff. 3; 142; 143. Militärstrafgesetzb. $ 81 —83.
6) Vgl. darüber mein Staatsr. d. D. Reichs Bd. IV S. 140 ff.