382 Neunter Abschnitt: Die bewafincte Macht des Reiches. $ 42
hoben oder vermindert ist !). Endlich findet auf die Personen der Unterklassen
eine wesentlich andere Art der Versorgung wie die Pensionszahlung statt.
nämlich die Anstellung im Zivildienst oder Garnisondienst. Der Staat re-
serviert ihnen eine grosse Anzahl von geeigneten Amtsstellungen behufs ihrer
Versorgung, so dass der Weg zur Erlangung dieser Aemter zum grossen Teil
nur durch den niederen Militärdienst hindurch führt. Dadurch ändert aber
auch die Pension selbst ihren Charakter; sie bildet einen Zuschuss zu dem
Zivildiensteinkommen.
3. Als Dienstbeschädigungen gelten Gesundheitsstörungen.
welche infolge einer Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der
Ausübung des Dienstes eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigen-
tümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert sind; es sei denn, dass
sie von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführt worden sind ?). Ob eine
Dienstbeschädigung vorliegt und in welchem Grade Dienstunfählgkeit oder
FErwerbsunfähigkeit vorliegt, wird mit Ausschluss des Rechtsweges von der
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents entschieden ?).
4. Die Dienstzeit wird bei den Offizieren des Heeres berechnet
vom Tage des Eintritts in den aktiven Militärdienst bis zum Schlusse des
Monats, in welchem das Ausscheiden erfolgt. Die Zeit vor dem Beginne des
18. Lebensjahres wird nur im Kriegsfall berechnet; für jeden Krieg, an wel-
chem ein Offizier im Reichsheer teilgenommen hat, wird ein Jahr hinzugerech-
net *). Für die Offiziere der Marine wird die im Marinedienst zugebrachte
Zeit vom Tage der ersten Einschiffung an Bord eines Schiffes der kaiserl.
Marine gerechnet und die in ausserheimischen Gewässern zugebrachte Dienst-
zeit wird, sofern ihre Dauer mindestens 6 Monate beträgt, doppelt gerech-
net 5). Entsprechende Vorschriften gelten für die Berechnung der Dienst-
zeit in der Schutztruppe ®). Im wesentlichen übereinstimmend sind die
Regeln über die Berechnung der Dienstzeit für die Personen der Unter-
klassen °).
5. Alspensionsfähiges Diensteinkommen der Offiziere
werden angerechnet: das etatsmässige Gehalt und der gesetzliche Wohnungs-
zuschuss; ausserdem den Offizieren in Stellen vom Brigadekommandeur ein-
schliesslich abwärts eine Entschädigung für Bedienung von 500 Mk., den Offi-
zieren in Brigadekommandeur- und höheren Stellen die etatsmässigen Dienst-
zulagen (wenn sie 900 Mk. übersteigen, nur %s derselben); endlich bei Ober-
leutnants und Leutnants für die Berechtigung zur Teilnahme am Offiziers-
tische 108 Mk. und für die Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett
100 Mk. ®).
1) UnteroffizGes. $ 1 Abs. 1 u. 2, $ 13 Abs. 1.
2) OtfizGes. $ 5. ÜUnteroffizGes. $ 3.
3) OffizGes. $ 2, 19, 39, 40. UnteroffizGes. $ 2, 27 fg., 43. Für die Angehörigen
der Marine erfolgt die Feststellung durch die oberste Marineverwaltungsbehörde, für
(lie Angehörigen der Schutztruppen durch die Kolonialzentralverwaltung. OffizGes. $ 60,
73. UnteroftizGes. $ 60, 72, 73.
4) OffizierspensGes. $ 14—18. — 5) Daselbst $ 52—56. — 6) Daselbst $ 89—71.
7) UnteroffizGes. $ 5—8, 53 ff., 65.
8) OffizGes. $ 9, 10, 48. Bei der Maıiine entspricht der Stelle des Brigadekom-
mandenrs die des Kontreadwirals-