Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

382 Neunter Abschnitt: Die bewafincte Macht des Reiches. $ 42 
hoben oder vermindert ist !). Endlich findet auf die Personen der Unterklassen 
eine wesentlich andere Art der Versorgung wie die Pensionszahlung statt. 
nämlich die Anstellung im Zivildienst oder Garnisondienst. Der Staat re- 
serviert ihnen eine grosse Anzahl von geeigneten Amtsstellungen behufs ihrer 
Versorgung, so dass der Weg zur Erlangung dieser Aemter zum grossen Teil 
nur durch den niederen Militärdienst hindurch führt. Dadurch ändert aber 
auch die Pension selbst ihren Charakter; sie bildet einen Zuschuss zu dem 
Zivildiensteinkommen. 
3. Als Dienstbeschädigungen gelten Gesundheitsstörungen. 
welche infolge einer Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der 
Ausübung des Dienstes eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigen- 
tümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert sind; es sei denn, dass 
sie von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführt worden sind ?). Ob eine 
Dienstbeschädigung vorliegt und in welchem Grade Dienstunfählgkeit oder 
FErwerbsunfähigkeit vorliegt, wird mit Ausschluss des Rechtsweges von der 
obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents entschieden ?). 
4. Die Dienstzeit wird bei den Offizieren des Heeres berechnet 
vom Tage des Eintritts in den aktiven Militärdienst bis zum Schlusse des 
Monats, in welchem das Ausscheiden erfolgt. Die Zeit vor dem Beginne des 
18. Lebensjahres wird nur im Kriegsfall berechnet; für jeden Krieg, an wel- 
chem ein Offizier im Reichsheer teilgenommen hat, wird ein Jahr hinzugerech- 
net *). Für die Offiziere der Marine wird die im Marinedienst zugebrachte 
Zeit vom Tage der ersten Einschiffung an Bord eines Schiffes der kaiserl. 
Marine gerechnet und die in ausserheimischen Gewässern zugebrachte Dienst- 
zeit wird, sofern ihre Dauer mindestens 6 Monate beträgt, doppelt gerech- 
net 5). Entsprechende Vorschriften gelten für die Berechnung der Dienst- 
zeit in der Schutztruppe ®). Im wesentlichen übereinstimmend sind die 
Regeln über die Berechnung der Dienstzeit für die Personen der Unter- 
klassen °). 
5. Alspensionsfähiges Diensteinkommen der Offiziere 
werden angerechnet: das etatsmässige Gehalt und der gesetzliche Wohnungs- 
zuschuss; ausserdem den Offizieren in Stellen vom Brigadekommandeur ein- 
schliesslich abwärts eine Entschädigung für Bedienung von 500 Mk., den Offi- 
zieren in Brigadekommandeur- und höheren Stellen die etatsmässigen Dienst- 
zulagen (wenn sie 900 Mk. übersteigen, nur %s derselben); endlich bei Ober- 
leutnants und Leutnants für die Berechtigung zur Teilnahme am Offiziers- 
tische 108 Mk. und für die Berechtigung zur Aufnahme in das Lazarett 
100 Mk. ®). 
1) UnteroffizGes. $ 1 Abs. 1 u. 2, $ 13 Abs. 1. 
2) OtfizGes. $ 5. ÜUnteroffizGes. $ 3. 
3) OffizGes. $ 2, 19, 39, 40. UnteroffizGes. $ 2, 27 fg., 43. Für die Angehörigen 
der Marine erfolgt die Feststellung durch die oberste Marineverwaltungsbehörde, für 
(lie Angehörigen der Schutztruppen durch die Kolonialzentralverwaltung. OffizGes. $ 60, 
73. UnteroftizGes. $ 60, 72, 73. 
4) OffizierspensGes. $ 14—18. — 5) Daselbst $ 52—56. — 6) Daselbst $ 89—71. 
7) UnteroffizGes. $ 5—8, 53 ff., 65. 
8) OffizGes. $ 9, 10, 48. Bei der Maıiine entspricht der Stelle des Brigadekom- 
mandenrs die des Kontreadwirals-
	        
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