338 Neunter Abschnitt: Die bewaffnete Macht des Reiches.
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tungen, nämlich Transportleistungen, Lieferung von Eisenbahnmaterial
und Gestellung von Personal; teils endlich den Besitzern von Schiffen,
Fahrzeugen und Pferdent). Den Lieferungsverbänden liegt auch
die Unterstützung von Familien der bei Mobilmachungen oder notwendigen
Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den Dienst einberufenen Mann-
schaften ob nach Massgabe des RG. v. 28. Febr. 1888 (RGBl. S. 59).
3.Die Beschränkungen des Grundeigentumsin der
Umgebung der Festungen sind normiert durch das RG. v. 21. Dez.
1871 (RGBl. S. 459). Ihnen unterliegen die Grundstücke innerhalb eines
um die Festungswerke gezogenen Gürtels, dessen äußere Umgrenzungslinie
von der Festungs-Enceinte bei normaler Absteckung 2250 Meter entfernt ist.
Dieser Bezirk zerfällt der Regel nach in drei Rayons, welche für das Mass,
nach welchem die Eigentumsbeschränkungen abgestuft sind, bestimmend sind.
Die Eigentumsbeschränkungen sind durchweg Verbote, Veränderungen der
Terrainoberfläche vorzunehmen; wenn jedoch die Armierung permanenter
Befestigungen angeordnet wird, treten auch Verpflichtungen zu positiven
Handlungen hinzu, nämlich zur Niederlegung der vorhandenen baulichen
oder sonstigen Anlagen, zur Wegschaffung von Materialienvorräten, und
zur Beseitigung von Pflanzungen ?). Für die Gebiete der Reichsk riegs-
häfen sind entsprechende Anordnungen in dem RG. vom 19. Juni 1883
(RGBl. S. 105) ergangen.
1) Vgl. das preuss. Pferdeaushebungsreglement v. 22. Juni 1886. Neue Fassung
vom 3, Febr. 1900. Armeeverordnungsbl. S. 231.
2) Vgl.das Nähere i. Staatsr. d. D.R. Bd. IV S. 313 ff. u. das Urteil des Reichsgerichts
v. 23. Febr. 1911. Entsch. in Zivils. Bd. 76 8. 40 fg.