$ 44 Das Reichsvermögen. I. Der Reichsfiskus. 389
Zehnter Abschnitt.
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Das Finanzrecht.
$ 44. Das Reichsvermögen !). I. Der Reichsfiskus ?) ist das Reich als
Vermögenssubjekt: es gibt demnach nur einen Reichsfiskus, wenngleich man
die für die Zwecke einzelner Ressorts bestimmten Vermögensmassen auch als
Fisci zu bezeichnen pflegt (z. B. Postfiskus, Marinefiskus) und sie formell,
d.h.rechnungs mässig, wie verschiedene Personen behandelt werden, um
die Ordnung und Uebersichtlichkeit der Finanzwirtschaft des Reichs aufrecht
zu erhalten. Dagegen ist es unmöglich, dass der Verwaltung eines Ressorts
aktuell wirksame, reell existierende Ansprüche gegen den Reichsfiskus oder ein
anderes Ressort desselben zustehen, da eine Person nicht vermögensrecht-
liche Verpflichtungen gegen sich selbst haben kann. Der Reichsfiskus umfasst
auch solche Fonds, welche durch Gesetz einem bestimmten Zweck in der Art
zugewiesen worden sind, daß der Regierung jede anderweitige Verwendung
untersagt ist, z. B. den Reichskriegsschatz und den ehemaligen Invaliden-
fonds; andererseits sind vom Fiskus des Reiches zu unterscheiden solche
Vermögensmassen, welche der Verwaltung einer Reichsbehörde unterstellt
sind oder mittelbar den Interessen des Reiches dienen, deren Eigentum aber
nicht dem Reiche zusteht, wie die Reichsbank, die Versicherungsanstalt
für Angestellte und die vom Reich verwalteten Stiftungen. Verschieden
vom Reichsfiskus ist auch der Fiskus von Elsass-Lothringen, da die Finanz-
wirtschaft des Landes von der des Reiches ganz ebenso getrennt ist wie die
Finanzwirtschaft der Bundesstaaten. Das gleiche gilt von den Schutzge-
bieten.
Der Doppelstaatsgewalt des Reichs und der Bundesglieder entspricht
das Nebeneinanderbestehen des Reichsfiskus und der Fisci der Einzelstaaten.
Im allgemeinen gilt der in der Natur der Sache begründete Rechtssatz, dass
die vermögensrechtlichen Befugnisse und Verpflichtungen des Reiches, be-
ziehungsw. der Einzelstaaten, den Verwaltungsbefugnissen entsprechen, dass
demnach in allen Ressorts, auf welche sich die Selbstverwaltung der, Einzel-
1) Vgl. meine Artikel „Reichsfinanzwesen‘“, ‚Reichsfiskus‘‘, ‚„Reichshaushaltsetat“,
„BReichsvermögen“ in v. Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts Bd. II‘
S. 359 ff. v. Mayr, Artikel „Reichsfinanzen‘‘ im Handwörterb. der Staatswissen-
schaften von Conrad, Elster etc. Bd. V S. 384 ff.
2) Meine Erörterungen in Hirths Annalen 1873 S. 408 ff. Reinckein Gru-
chotz Beiträgen Bd. 23 8. 481 ff. Hänel, Staatsr. IS. 364 ff. Gierke,D. Privatr.
Bd. . 475 ff.