Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

$ 44 Das Reichsvermögen. I. Der Reichsfiskus. 389 
Zehnter Abschnitt. 
—. 
Das Finanzrecht. 
$ 44. Das Reichsvermögen !). I. Der Reichsfiskus ?) ist das Reich als 
Vermögenssubjekt: es gibt demnach nur einen Reichsfiskus, wenngleich man 
die für die Zwecke einzelner Ressorts bestimmten Vermögensmassen auch als 
Fisci zu bezeichnen pflegt (z. B. Postfiskus, Marinefiskus) und sie formell, 
d.h.rechnungs mässig, wie verschiedene Personen behandelt werden, um 
die Ordnung und Uebersichtlichkeit der Finanzwirtschaft des Reichs aufrecht 
zu erhalten. Dagegen ist es unmöglich, dass der Verwaltung eines Ressorts 
aktuell wirksame, reell existierende Ansprüche gegen den Reichsfiskus oder ein 
anderes Ressort desselben zustehen, da eine Person nicht vermögensrecht- 
liche Verpflichtungen gegen sich selbst haben kann. Der Reichsfiskus umfasst 
auch solche Fonds, welche durch Gesetz einem bestimmten Zweck in der Art 
zugewiesen worden sind, daß der Regierung jede anderweitige Verwendung 
untersagt ist, z. B. den Reichskriegsschatz und den ehemaligen Invaliden- 
fonds; andererseits sind vom Fiskus des Reiches zu unterscheiden solche 
Vermögensmassen, welche der Verwaltung einer Reichsbehörde unterstellt 
sind oder mittelbar den Interessen des Reiches dienen, deren Eigentum aber 
nicht dem Reiche zusteht, wie die Reichsbank, die Versicherungsanstalt 
für Angestellte und die vom Reich verwalteten Stiftungen. Verschieden 
vom Reichsfiskus ist auch der Fiskus von Elsass-Lothringen, da die Finanz- 
wirtschaft des Landes von der des Reiches ganz ebenso getrennt ist wie die 
Finanzwirtschaft der Bundesstaaten. Das gleiche gilt von den Schutzge- 
bieten. 
Der Doppelstaatsgewalt des Reichs und der Bundesglieder entspricht 
das Nebeneinanderbestehen des Reichsfiskus und der Fisci der Einzelstaaten. 
Im allgemeinen gilt der in der Natur der Sache begründete Rechtssatz, dass 
die vermögensrechtlichen Befugnisse und Verpflichtungen des Reiches, be- 
ziehungsw. der Einzelstaaten, den Verwaltungsbefugnissen entsprechen, dass 
demnach in allen Ressorts, auf welche sich die Selbstverwaltung der, Einzel- 
1) Vgl. meine Artikel „Reichsfinanzwesen‘“, ‚Reichsfiskus‘‘, ‚„Reichshaushaltsetat“, 
„BReichsvermögen“ in v. Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts Bd. II‘ 
S. 359 ff. v. Mayr, Artikel „Reichsfinanzen‘‘ im Handwörterb. der Staatswissen- 
schaften von Conrad, Elster etc. Bd. V S. 384 ff. 
2) Meine Erörterungen in Hirths Annalen 1873 S. 408 ff. Reinckein Gru- 
chotz Beiträgen Bd. 23 8. 481 ff. Hänel, Staatsr. IS. 364 ff. Gierke,D. Privatr. 
Bd. . 475 ff.
	        
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