Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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gen haben würden, wenn die Vormundschaft nicht als arm behandelt wor- 
den wäre; so sind nur letztere nachzuliquidiren und in Abzug zu bringen. 
Diese in Rücksicht der Pupillen gegebenen Vorschriften finden volle 
sunwendn bei Kuratelen über Wahn= und Blödsinnige, und über Taub- 
umme. 
Bei Kuratelen der Abwesenden und Verschwender, sind die vorschrifts- 
mäßigen Gebühren anzusetzen; sie dürfen aber während der Kuratel nur 
in so weit eingezogen werden, als dies geschehen kann, ohne die Substanz 
des Vermögens anzugreifen. 
15) Diejenigen, welche vermöge landesherrlicher Begnadigung die Sportel- 
freiheit genießen. 
F. 3. 
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Wenn vorgedachte von Entrichtung der Gebuͤhren befreite Personen in Kollen- Ersen= 
die Erstattung der Kosten an den Gegentheil verurtheilt werden; so treten die #ung der zur 
in der Sportelfrei= 
Allgem. Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 23. S. 4. sed. und §F. 36., so wie Tit. 35. heit Berech- 
8. 26. seq. tigten. 
gegebenen Vorschriften ein. 
S. 4. 
Den Beo ,. . Fernere 
1. Den Bewohnern des platten Landes wird in Dienstprozessen gegen ihre Auönahmen 
Gutsherrschaften nur die Hälfte der auf sie bommenden Instruktions-Gebüh= in Nücksccht 
ren angesetzt, die andere Hälfte aber erlassen. Wenn sich jedoch bei dem Aus= der Verpflich- 
gange des Prozesses findet, daß sie denselben blos aus Chikane angefangen oder tung, Kosten 
fortgesetzt, und durch die Instanzen getrieben haben; so mussen sie die ihnen! 
vorhin erlassene Hälfte der Gebühren zur Strafe nachzahlen. 
2. Für die Instruktion der Provokation anf die Cessio bonorum, kön- 
nen auf den Theil des Gemeinschuldners keine Kosten angesetzt werden. ODieje- 
nigen aber, welche auf den Theil der Gläubiger fallen, sind aus der Masse zu 
nehmen, insofern sie nicht durch den in der Folge ungegründet befundenen Wi- 
dersptuch einzelner Kreditoren verursacht worden, und also diesen zur Last fallen. 
(Allgem. Gerichts-Ordnung Th. 1. Tit. 48. §. 30.) 
u tragen. 
3. In Ehescheidungssachen der Unteroffiziere und Soldaten koͤnnen, wenn 
wegen böslicher Verlassung eine öffentliche Vorladung nothwendig ist, über- 
haupt nur 3 Rihlr. 10 Gr. an Gebühren und Kosten genommen werden. 
4. Oieses nämliche Pausch-Quantum von 3 Rthlr. 10 Gr. findet ferner 
in allen Fällen statt, in welchen von der hinterbliebenen Chefrau eines Unterof- 
flziers oder Soldaten, auf die öffenrliche Vorladung ihres seit dem Kriege ver- 
mißten Ehemannes, zum Behuf der Todeserklärung, angetragen worden, und 
die