S 44 Das Reichsvermögen. II. Das aktive Reichsverniögen. 391
amter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zu-
gefügt hat, so bestimmt sich diese Haftung des Reichs nach dem Reichsges.
v. 22. Mai 1910 (RGBl. S. 798). Das Reich haftet an Stelle des Beamten dem
Dritten für den Schaden, welcher diesem aus der Pflichtverletzung des Be-
amten entstanden ist; also nur wenn der Beamte nach $ 839 des BGB. ge-
haftet haben würde. Hinsichtlich des zu leistenden Schadensersatzes sind 3
Fälle zu unterscheiden. Wenn der Beamte vorsätzlich gehandelt hat, ist dem
Dritten der volle Schaden zu ersetzen; wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur
Last fällt, haftet das Reich nur subsidiär und wenn der Beamte den Scha-
den im Zustand der Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistes-
tätigkeit verursacht hat, ist das Reich nur insoweit zur Schadloshaltung
verpflichtet, als die Billigkeit dies erfordert. Der schuldige Beamte ist den
Reich für den Schaden, den es durch diese Verantwortlichkeit erlitten hat,
verantwortlich. Die verwaltungsrechtlichen Vorschriften regeln die Vertre-
tung des Fiskus in Prozessen und nach dem Sitz der zur Vertretung berufe-
nen Behörden bestimmt sich der allgem. Gerichtsstand des Fiskus !). Jede
zur Vertretung des Reichsfiskus befugte Behörde (fiskalische Station) ist
als eine Zweigniederlassung des Reichsfiskus anzusehen, deren amtlicher
Sitz für den zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Kreis von Geschäften ein
(Spezial-)Wohnsitz des Reichsfiskus ist.
Die Privilegien des Reichsfiskus sind teils privatrechtliche, teils
prozessualische, teils Steuerbefreiungen 2). Die Bestimmungen der Parti-
kularrechte über die privatrechtlichen Privilegien des Fiskus sind durch das
BGB. beseitigt; ausgenommen sind allein die Vorschriften, denen zufolge der
Fiskus einen gesetzlichen Pfandrechtstitel an Grundstücken des Schuldners
hat. Einf.-Ges. Art. 91. Nach dem BGB. sind die Vorrechte des Reichs-
fiskus beschränkt auf die Freiheit fiskalischer Grundstücke vom Buchungs-
zwang; auf den Versteigerungserlös von Fundsachen, die in den Geschäfts-
räumen oder Beförderungsmitteln von Reichsbehörden oder Reichsanstalten
gefunden worden sind, und auf das subsidäre Erbrecht, wenn der Erblasser
ein Deutscher war, der keinem Bundesstaate angehörte ?). Die prozessua-
lischen Vorrechte sind durch die Reichsjustizgesetze darauf beschränkt, dass
das Reich in dem Verfahren vor den Landesgerichten Gebührenfreiheit ge-
niesst *) und dass es im Konkurse in Ansehung der zurückgehaltenen oder in
Beschlag genommenen zoll- und steuerpflichtigen Sachen dem Faustpfand-
gläubiger gleichsteht und einen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung we-
gen öffentlicher Abgaben aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver-
fahrens hat’). Die Besteuerung des Reichs ist jetzt durch das
1) ZivilprozO. $ 18. Vgl. Fritze, Zusammenstellung der Behörden, welche
den preuss. Landes- und den deutschen Reichsfiskus im Prozesse zu vertreten befugt
sind, Berlin 1891, und namentlich über die Vertretung des Post- und Telegr.-Fiskus
Scholzin Gruchots Beiträgen Bd. 47 S. 556 ff.
2) Hatschek, Die rechtl. Stellung des Fiskus im BGB. 1899 (Sonderabdruck
aus dem Verwaltungsarchiv).. Weyl, Der Fiskus im gegenwärtigen deutschen Privat-
recht. 1907 (aus der Festgabe für Hänel).
3) Grundbuchordn. $ 90. BGB. $ 981; 1936. — 4) Gerichtskostenges. $ 98.
5) Konkursordn. $ 49 Ziff. 1. 8 61 Ziff. 2. Aufrecht erhalten sind ferner die landes-
gesetzl. Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen