404 Zehnter Abschnitt: Das Finanzrec ht. $ 45
Dunkt ist das bisher ausserhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze befind-
lich gewesene bremische Gebiet mit Ausnahme der Hafenanlagen in
Bremerhafen und eines Freibezirks am rechten Weserufer bei Bremen dem
Zollgebiet angeschlossen werden !). Auch die Ströme gehören zum Reichs-
gebiet und folglich zum Zollgebiet. Durch Beschluss des Bundesrats vom
8. Dez. 1881 ist die Unterelbe einschliesslich der Elbinseln vom 1. Januar
1882 ab dem deutschen Zollgebiet angeschlossen worden unter Befreiung der
nach und von Hamburg transitierenden Schiffe von zollamtlicher Behand-
lung ?). Die Unterweser ist gleichzeitig mit dem bremischen Gebiet in die
Zollgrenze einbezogen worden ?).
Die sachliche Bedeutung des Grundprinzips, dass Deutschland ein ein-
heitliches Zoll- vad Handelsgebiet bildet, ist im Art. 33 Abs. 2 der RV. aus-
gesprochen. ‚Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaa-
tes befindlich sind, können in jedem andern Bundesstaat eingeführt und dürfen
in letzterem einer Abgabe nur insoweit unterworfen werden, als daselbst
gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen“. Den
Einzelstaaten ist es nicht unbedingt verboten, Abgaben von Verbrauchsge-
genständen zu erheben; diese Befugnis ist aber durch Festsetzungen des
Zollvereins-Vertrages erheblich beschränkt ®). Soweit nun die Staaten zur
Erhebung von Verbrauchsabgaben befugt sind, leidet auch der Grundsatz
der Verkehrsfreiheit innerhalb des Bundesgebietes Modifikationen; denn sie
dürfen die auf die Hervorbringung oder Zubereitung eines Verbrauchsgegen-
standes gelegte innere Steuer bei der Einfuhr des Gegenstandes aus andern
Vereinsstaaten voll erheben lassen (sogen. Uebergangssteuer) ®). An-
dererseits können diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf einen
Konsumtionsgegenstand gelegt haben, diese Steuer bei der Ausfuhr des Ge-
genstandes nach anderen Vereinsstaaten unerhoben lassen oder ganz oder teil-
weise zurückerstatten (sogen. Ausfuhrvergütung). Dagegen ist die Erhebung
von Durchfuhr-Abgaben sowie von Ausgangs-Abgaben den Einzelstaaten un-
bedingt und ausnahmslos untersagt ®). Auch sind die Einzelstaaten nicht bo-
rechtigt, die Einfuhr von Waren in ihr Gebiet zu verbieten oder durch lästige
Bedingungen irgend welcher Art zu erschweren, und ebensowenig sind sie
befugt, Ausfuhrverbote zu erlassen. Ausnahmen sind nur zum Schutz gegen
1) RG. v. 31. März 1885 (RGBl. $. 79).
2) Zentralbl. des D. R. 1881 8. 461.
3) Zentralbl. 1888 S. 915.
4) Siehe darüber Staatsr. d.D. Reichs IV. S. 300 if. Hinsichtlich des Bieres ist die
Bestimmung des Zollvertragas Art. 5 II $ 2 u. $ 7 aufgehoben und der Höchstbetrag
der Kommmwnalsteuer auf 65 Pfg. für ein Hektoliter fastgesetzt: eine Ausnahme aber
für höhere Abgaben zugelassen, wenn sie vor dem 1. Oktober 18908 schon bestanden
haben. Brausteuerges. v. 1908 Art. IV.
5) Nur in denjenigen Staaten, welche zum Norddeutschen Bunde gehöri haben,
darf von dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Traubenmost eine
V'ebergangsabgabe nicht erhoben werden. Diese Bestimmung des Zollvereinsvertrages
(Art. 5. 11. $ 3 Ziff. e) ist durch Art. 40 der RV. in Geltung erhalten und begründet
ein Sonderrecht der Süddeutschen Staaten, das unter dem Schutze des Art. 78 der
RV, steht. Die Uebergangsabgabe von Bier, welche besonders in Betracht kommt,
wird durch Beschluss des Bundesrats festgesetzt. Gegenwärtig gelten die Festsetzungen
v. 24. Juli 1909. Zentralbl. S. 617.
6) ZollverVertr. Aıt. 381; 4 Ahs. 15 5 II $ 1. Zollgesetz v. 1. Juli 1869 $ 6.