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$ 45 Die Finanzwirtschaft des Reiches. III. Die Zölle und Verbrauchssteuern. 407
Reingewicht 14 Mk. Das Reichsgesetz v. 19. Febr. 1908 (RGBl. S. 27) hat die
Herabsetzung der Steuer auf 10 Mk. in Aussicht genommen, das Finanzges.
vom 15. Juli 1909 Art. V hat aber den Zeitpunkt, mit welchem diese Herab-
setzung eintritt, auf den 1. April 1914 festgesetzt und das RG. v. 14. Juni 1912
(RGBl. S. 393) hat bestimmt, dass diese Ermässigung erst eintritt 6 Monate
nach der Einführung einer allgemeinen Besitzsteuer, spätestens am 1. Oktob.
1916. Der Gesetzentwurf betreffend die Einführung einer ‚allgemeinen, den
verschiedenen Besitzformen gerecht werdenden Besitzsteuer“ ist dem Reichs-
tag spätestens bis zum 30. April 1913 vorzulegen. Ausländischer Zucker,
welcher aus einem der vertragschliessenden Staaten in das Reichsgebiet ein-
geführt wird, darf mit einem Ueberzoll von höchstens 6 Franken für 100 Kilogr.
belegt werden).
d)DieTabaksteuer ist gegenwärtig geregelt durch das Reichsgesetz
v. 16. Juli 1879 (RGBl. S. 245), in einigen Punkten abgeändert durch das
Gesetz v. 5. April 1885 (RGBl. S. 83) und namentlich durch das Ges. v. 15.
Juli 1909, auf Grund dessen der Reichskanzler eine neue Redaktion im RG.-
Bl. S. 793 ff. bekannt gemacht hat ?). Dieselbe beträgt für 100 Kilogr. im Zoll-
gebiet erzeugten Tabak 57 Mk., und für Tabakpflanzungen auf Grundstücken
von weniger als 4 Ar Flächeninhalt für ein Quadratmeter der mit Tabak be-
pflanzten Grundfläche jährlich 5,7 Pfennige. Aus dem Ausland eingeführter
Tabak unterliegt einem Zollzuschlag von 40 Prozent des Werts.
Eine Ergänzung dieser Steuer bildet die Zigarettensteuer, wel-
che durch das RG. v. 3. Juni 1906 (RGBl. S. 631) eingeführt und durch das
Gesetz v. 15. Juli 1909 (RGBl. S. 705) erhöht worden ist ?). Zunächst ist für
die im Inlande hergestellten Zigaretten die Tabaksteuer, und zwar in Höhe
von 45 Mk. für den Doppelzentner Tabakblätter, für die vom Ausland ein-
geführten Zigaretten und feingeschnittenen Tabak ein Eingangszoll von
1000 Mk. für den Doppelzentner zu entrichten. Dazu kommt für Zigaretten
und Zigarettentabak eine Abgabe, welche nach dem Preise im Kleinverkauf
abgestuft ist und zwar für in- und ausländische Zigaretten von 2 Mk. bis
15 Mk. für 1000 Stück; für Zigarettentabak, auch den vom Ausland ein-
geführten von 0,80 Mk. bis 7 Mk. für ein Kilogramm und für Zigarettenhül-
sen und zugeschnittene Zigarettenblättchen 1 Mk. für 1000 Stück. Als Ziga-
rettentabak gilt aller feingeschnittene Tabak, der im Kleinverkauf mehr als
3 Mk. das Kilogramm kostet. Es besteht Verpackungszwang; die der Steuer
unterliegenden Gegenstände dürfen im Inlande vom Hersteller und Gross-
in Geltung geblieben. Der Zuckersteuervertrag v. 5. März 1902 war für die Zeit bis zum
31. Aug. 1913 geschlossen; durch das Protokoll vom 5. März 1902 wurde seine Geltung
um 5 Jahre verlängert unter Erhöhung des russischen Ausfuhrkontingents. Vom 1. Sept.
1918 ab hat jeder der Vertragsstaaten das Recht, vom Vertrage nach einjähriger Kün-
digung zurückzutreten.
1) Brüsseler Konvent. Art. 3. RG. vom 6. Januar 1903 Art. 3. Ausführungsbest.
zum Gesetz von 1903 im Zentralbl. 1903 8. 283.
2) Ausführungsbest. des Bundesr. v. 26., 27. u. 31. Juli im Zentralbl. 1909 S. 615,
621, 641; an deren Stelle sind jetzt die Ausf.Best. v. 1. Juni 1912 (Zentralbl. 8. 433 ff.)
getreten.
3) Ausführungsbest. des Bundesrates v. 16. Juni 1906 im Zentralbl. S. 601 £f.
und v. 17. Nov. 1911. Zentralbl. S. 617.