Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

408 Zehnter Abschnitt: Das Finanzrecht. 8 45 
  
  
  
händler nur in vollständig geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf 
welchen der Inhalt nach Art und. Menge, sowie bei Zigarettentabak und Zi- 
garetten auch der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen in Druckschrift 
anzugeben sind. Die Steuer ist vom Hersteller des Zigarettentabaks, der Zi- 
garetten, Zigarettenhülsen u. -blättchen mittelst Anbringung von Steuerzei- 
chen an den Packungen zu entrichten, bevor die verpackten Erzeugnisse aus 
der Erzeugungsstätte entfernt werden. 
e) Die Branntweinsteuer istneu geordnet worden durch das 
RG. vom 24. Juni 1887 (RGBl. S. 253), welches mit Zustimmung der drei 
süddeutschen Staaten im ganzen Gebiet des Zollvereins Geltung erlangt hat. 
Dieses durch spätere Gesetze mehrfach abgeänderte Gesetz ist ersetzt worden 
durch das Reichsges. vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 661)!). Nach diesem 
Gesetz besteht zunächst eine Verbrauchsabgabe von 1,25 Mk. für das Liter 
reinen Alkohols, die aber auf 1,05 Mk. herabgesetzt war für die innerhalb 
des sogen. Kontingents hergestellte Alkoholmenge. Man pflegte diese Steuer- 
ermässigung als ‚„Liebesgabe‘‘ zu bezeichnen. Unter dem „Kontingent“ 
versteht man eine gewisse Jahresmenge des im gesamten Zollgebiet hergestell- 
ten Alkohols, welche auf die landwirtschaftlichen und Obstbrennereien von 
den Landesbehörden für zehnjährige Perioden verteilt wurde. Durch das 
Gesetzvom 14. Juni 1912(RGBl. S. 378) wurde der niedrigere Abgaben- 
satz von 1,05 Mk. für das Liter Alkohol aufgehoben und ausser in den 3 süd- 
deutschen Staaten das Kontingent der Branntweinbrennereien beseitigt. (Ges. 
$ 1 Abs. 1). Dagegen wurden Ermässigungen der Verbrauchsabgabe je nach 
der Grösse der Jahreserzeugung für den innerhalb des für das Betriebsjahr 
1911/12 zugewiesenen Kontingents gewährt. ($ 5). Für Obstbrennereien und 
kleine landwirtschaftliche Brennereien ist die Steuer auf 0,84 bezw. 1,14 Mk. 
festgesetzt ($$ 2 und 3) ?). Ausser der Verbrauchsabgabe wird eine Betrieb s- 
auflage erhoben, welche nach der in einem Betriebe erzeugten Alkoholmenge 
von 4 Mk. bis zu 14 Mk. vom Hektoliter steigt; in gewissen Fällen ($ 43, 46—48 
des Gesetzes) erheblich erhöht, in einigen anderen ($45) ermässigt wird. Aus 
der Betriebsauflage und dem daraus angesammelten Geldbestande sind 
Vergütungen für denaturierten (vergällten) und für ausgeführten Brannt- 
wein nach näherer Bestimmung des Bundesrats zu zahlen ($ 54 ff.) und es 
kann für diesen Zweck ein Geldbestand bis zum Betrage von 40 Mill. Mk. 
angesammelt werden ($ 59)?). Aus dem Ertrage der Verbrauchsabgabe sind 
der Einnahme an Betriebsauflage jährlich 16 Millionen Mark zuzuführen und 
1) Ausführungsbestimmmungen des Bundesrats v. 9. Sept. 1809, Zentralbl. S. 945 
bis 1288. Siehe auch daselbst 8. 929 ff. u. Veroıdn. v. 19. Juli 1912. Zentralbl. S. 569. 
2) Das Ges. v. 14. Juni 1912 ändert auch zahlreiche andere Bestimmungen des 
Ges. v. 15. Juli 1909 ab. Mit Luxemburg ist über den Verkehr mit Branntwein 
zwischen den beiderseitigen Gebieten ein Abkommen vom 31. Okt. 1911 (RGBl. 1912 
S. 161) abgeschlossen worden. 
3) Die Betriebsauflage kommt daher der Finanzwirtschaft des Reichs nicht zugut 
und die Einnahmen aus derselben werden besonders verwaltet ($ 52). Bei der grossen 
Verschiedenheit der Betriebsauflage für die kleineren landwirtschaftlichen und die 
grossen gewerblichen Brennereien kann die aus dieser Abgabe zu gewährende Vergü- 
tung für die ersteren eine Export prämie sein, welche aus den von den letzteren ge- 
zahlten Beträgen entrichtet wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.