Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

& 45 Die Finanzwirtschaft des Reiches. 11I. Die Zölle und Verbrauchssteuern. 409 
  
  
  
nach näherer Bestimmung des Bundesrats zur Erhöhung der Vergütung 
für vergällten Branntwein zu verwenden. ($ 1 Abs. 2.) Essigsäure unterliegt 
einer Verbrauchsabgabe von 30 Pf. für das Kilogramm wasserfreier Säure 
($ 110). Durch die Zustimmung der drei süddeutschen Staaten zur Einfüh- 
rung des Reichsgesetzes v. 1887 sind sie der Branntweinsteuergemeinschaft 
beigetreten und das Reich hat seitdem auch für diese Gebiete das aus- 
schliessliche Recht der Gesetzgebung, also auch die Befugnis zur Ab- 
änderung des jetzt geltenden Gesetzes. Eine Ausnahme besteht nur in zwei 
Punkten, in welchen die Anordnungen des Ges. v. 24. Juni 1887 bez. v. 15. Juli 
1909 für jeden der drei süddeutschen Staaten nur mit Zustimmung des- 
selben abgeändert werden können; nämlich erstens, dass die Jahresmenge des 
mit 1,05 Mk. zu versteuernden Branntweins, welcher in den drei süddeutschen 
Staaten hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt wird, dass jedem dieser 
Staaten auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei Drittel derjenigen Litermenge 
reinen Alkohols zugeteilt werden, welche sich auf den Kopf der Gesamtbe- 
völkerung der Branntweinsteuergemeinschaft ergibt und dass die Verteilung 
desselben auf die einzelnen Brennereien durch die Landesbehörden erfolgt !), 
und zweitens dass der Reinertrag der Verbrauchsabgabe und des Zuschlags 
den einzelnen Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung zu überweisen 
ist 2). Durch das Ges. v. 14. Juni 1912 $ 1 sind diese Sonderrechte für Bayern, 
Württemberg und Baden aufrecht erhalten worden und demgemäss besteht 
die Kontingentierung nach Massgabe der $$ 24—26 des Branntweinsteuer- 
gesetzes vom 15. Juli 1909 in diesen Staaten unverändert fort; jedoch ist die 
Ermässigung der Verbrauchsabgabe für die gewerblichen Brennereien auf 
0,05 Mk. und für die anderen Brennereien auf 0,075 Mk. herabgesetzt worden. 
Diese Bestimmung kann nicht ohne Zustimmung dieser Staaten geändert 
werden. ($ 2) ). 
f) Die Biersteuer. Das Gesetzgebungsrecht des Reiches ist ver- 
fassungsmässig hinsichtlich des Bieres nBayern, Württemberg und 
Baden ausgeschlossen. RV. Art. 35 Abs. 2. Das Reich hat aber auch E- 
sass-Lothringen ausserhalb der Biersteuergemeinschaft gelassen und 
die Besteuerung des inländischen Bieres ‚der inneren Gesetzgebung‘ bis auf 
weiteres vorbehalten; durch Beschluss des Bundesrats kann Els.-Lothr. in 
den Geltungsbereich des Brausteuergesetzes einbezogen werden!). Lu- 
xemburg ist aus der Biersteuergemeinschaft ausgeschieden °). Für das 
hiernach übrig bleibende Gebiet des Deutschen Reiches, soweit dasselbe inner- 
halb der Zollinie liegt, ist die Bierbesteuerung jetzt geregelt durch das Reichs- 
ges. v. 15. Juli 1909 (RGBl. S. 773) ®). Die Brausteuer wird von dem zur 
1) Gesetz $ 26 u. 154. — 2) Finanzgesetz $ 5 Abs. 3. Aus diesem Grunde mußte 
die Branntweinverbrauchsabgabe eine Teberweisungssteuer bleiben. \gl. oben 8. 401. 
3) Die im $ 5 Ziff. I festgesetzte Ermässigung erstreckt sich hinsichtlich der 3 südd. 
Staaten nur auf den innerhalb des Kontingents hergestellten Branntwein und schliesst 
die im $ 2 Abs. 1 vorgesehene Ermässigung mit ein. Ges. $5 Abs. 2. 
4) Brausteuerges. $ 59. 
5) Bekanntm. v. 29. Sept. 1909. RGBI. S. 933. 
6) Vgl. die vom Bundesrat beschlossenen Ausführungsbestimmungen v. 24. Juli 
1909 (Zentralbl. S. 413).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.