Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

s 47 Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 44] 
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der Reichskanzler dieselben nach Art. 70 der RV. nur in Höhe ‚‚des budget- 
mässigen Betrages‘ ausschreiben darf, und hinsichtlich der Einnahmen aus der 
Veräusserung von Grundstücken, da dieselben nach dem RG. v. 25. Mai 1873 
$ 11 nur unter Genehmigung des Bundesrats und des Reichstags verausgabt 
werden dürfen. 
$ 47. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. Es fehlt 
gegenwärtig noch für das Deutsche Reich an einer definitiven Festsetzung 
der Rechtsgrundsätze für die Rechnungskontrolle und ebenso an einer de- 
finitiven Organisierung der damit betrauten Behörde. Man hat vielmehr seit 
dem Jahre 1868 von Jahr zu Jahr durch besondere Gesetze die Kontrolle 
der Staatsrechnungen des Nordd. Bundes und des Deutschen Reiches der 
preussischen Oberrechnungskammer unter der Benennung ‚Rechnungshof 
des Deutschen Reiches‘ (s. oben 8. 96) übertragen und das preussische Recht 
über die Revision der Rechnungen in complexu auf die Reichsverwaltung 
für anwendbar erklärt. Seit dem Jahre 18751) sind an die Stelle der im Ge- 
setz v. 4. Juli 1868 aufgeführten Vorschriften die nunmehr in Preussen gelten- 
den Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Gesetzes vom 27. März 
1872 getreten ?). Auch das Reichskontrollgesetz vom 21. März 
1910 (RGBl. S. 521) ist kein vollständiges Rechnungsgesetz, sondern ge- 
nehmigt nur gewisse Erleichterungen und Vereinfachungen der Rechnungs- 
prüfung, welche zum Teil schon in der Praxis des Rechnungshofes geübt 
wurden; es bestätigt insbesondere im $ 2, dass das preuss. Ges. v. 27. März 
1872 der Rechnungsprüfung zugrunde zu legen ist und legalisiert dadurch 
diese Praxis. 
I. Der Umfang der dem Rechnungshofe obliegenden Kontrolle erstreckt 
sich auf die Revision aller derjenigen Rechnungen, durch welche die Aus- 
führung des festgestellten Reichshaushaltsetats und der sämtlichen Etats und 
sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargetan wird, ingleichen 
der Rechnungen derjenigen Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche aus 
Reichsmitteln unterhalten oder mit Zuschüssen bedacht werden und deren 
Verwaltung durch Reichsbeamte geführt wird. Ausgenommen sind nur die 
in den Etats ausgesetzten Fonds zu geheimen Ausgaben und die Rechnungen 
von untergeordneter Bedeutung ®); hinsichtlich derjenigen Beträge, welche den 
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ihrer Heeres-Kontingente beträgt, zur Reichskasse fortzuzahlen (RV. Art. 62 Abs. 2) 
vgl. Staatsr. d. Deutsch. R. Bd. IV S. 514. 
1) RG. v. 11. Febr. 1875 (RGBI. S. 61). 
2) Preuss. Ges.-S. 1872, S. 278 ff. Dieses Gesetz enthält keine vollständige Rege- 
lung der Finanzkontrolle und hat die früheren Gesetze und Verordnungen nur insoweit 
ausser Kraft gesetzt, als sie seinen Bestimmungen zuwiderlaufen. Die materiellen 
Grundsätze der Finanzverwaltung, die zugleich materielle Regeln der Finanzkontroll«® 
sind, finden sich in der, in der Preuss. GesSammil. nicht verkündeten „Instruktion 
für die Ober-Rechnungskammer vom 18. Dezember 1824“, welche im 
wesentlichen noch gegenwärtig in Geltung steht. Vgl. Herrfurth, Das ges. preuss. 
Etats-Kassen- und Rechnungswesen. 5 Bde. 4. Aufl. 1905 und Schwarz und 
Strutz, Der Staatshaushalt und die Finanzen Preussens. 3 Bde. 1900 fg. 
3) Die Abgrenzung der letzteren beruht auf Herkommen; von Zeit zu Zeit hat der 
Rechnungshof übrigens auch diese Rechnungen zu prüfen. Nähere Vorschriften darüber 
enthält jetzt das Reichskontrollgesetz $$ 3—7. Die wichtigste Entlastung des Rech- 
nungshofes bringt $ 3 Abs. 1, welcher lautet: ‚Der Rechnungshof darf Rechnungen, die 
von untergeordneter Bedeutung sind oder bei denen nach der Art der in ihnen vorgetra-
	        
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