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der Reichskanzler dieselben nach Art. 70 der RV. nur in Höhe ‚‚des budget-
mässigen Betrages‘ ausschreiben darf, und hinsichtlich der Einnahmen aus der
Veräusserung von Grundstücken, da dieselben nach dem RG. v. 25. Mai 1873
$ 11 nur unter Genehmigung des Bundesrats und des Reichstags verausgabt
werden dürfen.
$ 47. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. Es fehlt
gegenwärtig noch für das Deutsche Reich an einer definitiven Festsetzung
der Rechtsgrundsätze für die Rechnungskontrolle und ebenso an einer de-
finitiven Organisierung der damit betrauten Behörde. Man hat vielmehr seit
dem Jahre 1868 von Jahr zu Jahr durch besondere Gesetze die Kontrolle
der Staatsrechnungen des Nordd. Bundes und des Deutschen Reiches der
preussischen Oberrechnungskammer unter der Benennung ‚Rechnungshof
des Deutschen Reiches‘ (s. oben 8. 96) übertragen und das preussische Recht
über die Revision der Rechnungen in complexu auf die Reichsverwaltung
für anwendbar erklärt. Seit dem Jahre 18751) sind an die Stelle der im Ge-
setz v. 4. Juli 1868 aufgeführten Vorschriften die nunmehr in Preussen gelten-
den Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Gesetzes vom 27. März
1872 getreten ?). Auch das Reichskontrollgesetz vom 21. März
1910 (RGBl. S. 521) ist kein vollständiges Rechnungsgesetz, sondern ge-
nehmigt nur gewisse Erleichterungen und Vereinfachungen der Rechnungs-
prüfung, welche zum Teil schon in der Praxis des Rechnungshofes geübt
wurden; es bestätigt insbesondere im $ 2, dass das preuss. Ges. v. 27. März
1872 der Rechnungsprüfung zugrunde zu legen ist und legalisiert dadurch
diese Praxis.
I. Der Umfang der dem Rechnungshofe obliegenden Kontrolle erstreckt
sich auf die Revision aller derjenigen Rechnungen, durch welche die Aus-
führung des festgestellten Reichshaushaltsetats und der sämtlichen Etats und
sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargetan wird, ingleichen
der Rechnungen derjenigen Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche aus
Reichsmitteln unterhalten oder mit Zuschüssen bedacht werden und deren
Verwaltung durch Reichsbeamte geführt wird. Ausgenommen sind nur die
in den Etats ausgesetzten Fonds zu geheimen Ausgaben und die Rechnungen
von untergeordneter Bedeutung ®); hinsichtlich derjenigen Beträge, welche den
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ihrer Heeres-Kontingente beträgt, zur Reichskasse fortzuzahlen (RV. Art. 62 Abs. 2)
vgl. Staatsr. d. Deutsch. R. Bd. IV S. 514.
1) RG. v. 11. Febr. 1875 (RGBI. S. 61).
2) Preuss. Ges.-S. 1872, S. 278 ff. Dieses Gesetz enthält keine vollständige Rege-
lung der Finanzkontrolle und hat die früheren Gesetze und Verordnungen nur insoweit
ausser Kraft gesetzt, als sie seinen Bestimmungen zuwiderlaufen. Die materiellen
Grundsätze der Finanzverwaltung, die zugleich materielle Regeln der Finanzkontroll«®
sind, finden sich in der, in der Preuss. GesSammil. nicht verkündeten „Instruktion
für die Ober-Rechnungskammer vom 18. Dezember 1824“, welche im
wesentlichen noch gegenwärtig in Geltung steht. Vgl. Herrfurth, Das ges. preuss.
Etats-Kassen- und Rechnungswesen. 5 Bde. 4. Aufl. 1905 und Schwarz und
Strutz, Der Staatshaushalt und die Finanzen Preussens. 3 Bde. 1900 fg.
3) Die Abgrenzung der letzteren beruht auf Herkommen; von Zeit zu Zeit hat der
Rechnungshof übrigens auch diese Rechnungen zu prüfen. Nähere Vorschriften darüber
enthält jetzt das Reichskontrollgesetz $$ 3—7. Die wichtigste Entlastung des Rech-
nungshofes bringt $ 3 Abs. 1, welcher lautet: ‚Der Rechnungshof darf Rechnungen, die
von untergeordneter Bedeutung sind oder bei denen nach der Art der in ihnen vorgetra-