Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

450 Anhang: J. Verfassung des Deutschen Reichs. 
folgt dureh das Reichsges. v. 20. Dezember 1873 (RGBl. S. 379).] 
Artikel. 
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag. Die 
Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Reichs- 
gesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 
bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, 
die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der be- 
stehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bundesrat, 
Artikel6. 
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitrlieder des Bundes, unter welchen 
die Stimmführung sich in der Weise verteilt, dass Preussen mit den ehemaligen Stimmen 
von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt, Bavern 6 St., 
Sachsen 4 St., Württemberg 4 St., Baden 3 St., Hessen 3 St., Mecklenburg-Schwerin 2 St., 
Sachsen-Weimar 1 St., Mecklenburg-Strelitz 1 St., Oldenburg 1 St., Braunschweig 2 St., 
Sachsen-Meiningen 1 St., Sachsen-Altenburg 1 St., Sachsen-Koburg-Gotha 1 St., Anhalt 
1 St., Schwarzburg-Rudolstadt 1 St., Schwarzburg-Sondershausen 1 St., Waldeck 1 St., 
Reuss älterer Linie 1 St., Reuss jüngerer Linie 1 St., Schaumburg-Lippe 1 St., Lippe 1 St., 
Lübeck 1 St., Bremen 1 St., Hamburiz ] St., zusanımen 58 Stimmen. 
Jedes Mitelied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrate ernennen, 
wie es Stimmen hat, doch kann die (iesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich 
abgegeben werden. 
[Die Verwaltung des Fürstentums Waldeck ist seit 1867 Preussen übertragen ; 
demgemäss erteilt die preuss. Regierung die Instruktion für die waldecksche Stimme, 
so dass Preussen tatsächlich 18 Stimmen führt .] 
Artikel 6a. 
l.lsass-Lothringen führt im Bundesrate drei Stimmen, solange die Vorschriften im Ar- 
tikel 1181,82 Abs. Lund 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsass-Lothringens vom 31. Mai 
1911 in Kraft sind. 
Die elsass-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme 
nur durch den Hinzutritt. dieser Stinnmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des 
Artikel 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das Gleiche gilt bei der Beschlussfassung 
über Aenderungen der Verfassung. 
Elsass-Lothringen gilt im Sinne des Artikel 6 Abs. 2 und der Artikel 7 und 8 als Bundes- 
staat. 
[Reichsges. v. 31. Mai 1011 Artikel I. Reichsgesetzbl. S. 225.] 
Artikel 7. 
Der Bundesrat beschliesst: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefassten 
Beschlüsse: 
2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungs- 
vorschriften und Einrichtungen, sofern nicht dureh Reichsgesetz etwas anderes be- 
stimmt ist: 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend eı- 
wähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.