Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

  
  
  
452 Anhang: I. Verfassung des Deutschen Reichs. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrates 
erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, 
welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Ab- 
schluss die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichs- 
tages erforderlich. 
Artikel 12. 
Den Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu 
vertagen und zu schliessen. 
Artikel 13. 
Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet alljährlich statt und kann der 
Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne 
den Bundesrat berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesrates muss erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmen- 
zahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, 
welcher vom Kaiser zu ernennen ist. 
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrates vermöge 
schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Artikel 16. 
Die erforderlichen Vorlagen werden nach Massgabe der Beschlüsse des Bundesrates 
im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrates 
oder dureh besondere von letzterem zu ernennende Komniissarien vertreten werden. 
Artikel 17. 
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Verkündigung der Reichsgesetze und die Ueber- 
wachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers wer- 
den im Namen des Reichs erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des 
Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
[Die Gegenzeichnung kann nach dem Reichsges. v. 17. März 1878 $ 1 (RGBl. S. 7) 
auch durch einen verantwortlichen Stellvertreter des Reichskanzlers erfolgen; dadurch 
ist Art. 17 der Sache nach wesentlich abgeändert worden, eine Veränderung seines 
Wortlauts hat aber nicht stattgefunden.] 
Artikel 18. 
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, lässt dieselben für das Reich vereidigen und ver- 
fügt erforderlichen Falles deren Entlassung. 
Den zu einem Reichsamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht 
vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas anderes be- 
stimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimatslande 
aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten. 
[Abs. 2 ist nicht mehr von praktischer Bedeutung, da die Rechtsverhältnisse der 
Reichsbeamten reichsgesetzlich vollständig geregelt sind.) 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verlassungsmässigen Bundespflichten nicht erfüllen, können
	        
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