Anhang: I. Verfassung des Deutschen Reichs. 455
Artikel 4.
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Be-
zirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen ausserhalb der gemeinschaft-
lichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluss in dieselbe beantragen.
[Am 15. Oktober 1888 sind Hamburg und Bremen mit Ausnahme eines Freihafen-
sebiets bei Hamburg und der Hafenanlagen und Petroleumlagerplätze in Bremerhafen
mit ihrer Zustimmung dem Zollgebiet angeschlossen worden. Zentralbl. f. d. D. R.
1888 8. 913. Der Wortlaut des Art. 31 ist nicht geändert worden.]
Artikel 5.
Das Reich ausschliesslich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über
die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Brannt-
weins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten
Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Massregeln, welche
in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Brannt-
weins und Bieres der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch
ihr Bestreben darauf richten, eine Ü’ebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung
auch dieser Gegenstände herbeizuführen.
[Bayern, Württemberg und Baden sind am 1. Oktcber 1887 der Branntweinsteuer-
gemeinschaft beigetreten; das Branntweinsteuergesetz v. 24. Juni 1887 ist durch Kai-
serliche Verordnungen in den süddeutschen Staaten nach erfolgter Zustimmung der-
selben in Kraft gesetzt worden. RGBl. 18837 8. 485, 487, 491. Vgl $ 47 des erwähnten
Gesetzes. In Elsass-Lothringen ist die Besteuerung des inländischen Bieres der inneren
Gesetzgebung bis auf weiteres vorbehalten. Reichsges. v. 25. Juni 1373 $ 4 (RGBl.
S. 161).]
Artikel 6.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem
Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte,
welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten,
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Ge-
setzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate zur Beschlussnahme
vorgelegt.
Artikel 3%.
Bei der Beschlussnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
(Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen gibt die Stimme des Prä-
sidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vor-
schrift oder Einrichtung ausspricht:
Artikel 38.
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer
soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fliesst in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten von den Zöllen und den übrigen Abgaben auf-
gekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuerver-
gütungen und Ermässigungen,