Anhang: 1. Verfassung des Deutschen Reichs. 450
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Be-
amten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigent-
lichen Betriebsstellen fungierenden Beaniten usw. werden von den betreffenden Landes-
regierungen angestellt.
Wo eine selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entschei-
den die Bestimmungen der besonderen Verträge.
Artikelol.
Bei Teberweisung des Veberschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichs-
zwecke (Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-
Postverwaltungen der einzelnen Gebicte erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer
entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes
Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der
fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durebschnittlicher Jahresüber-
schuss berechnet, und der Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das
gesanıte Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschüsse gehabt hat,
nach Prozenten festgestellt.
Nach Massgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den ein-
zelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden
acht Jahre, die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen er-
gebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zugute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fliessen die Post-
überschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grund-
satz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich heraus-
stellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser
zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstel-
lung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
[Art. 51 hat keine praktische Bedeutung mehr.]
Artikel 52.
Die Bestimmungen in den vorstehenden Artikeln 48 bis 51 finden auf Bayern und Würt-
temberg keine Anwendung. An ihrer Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Be-
stimmungen.
Dem Reiche ausschliesslich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und
Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Porto-
freiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschliesslich der reglementarischen und Tarif-
Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württem-
bergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphi-
sche Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Aus-
lande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns beziehungsweise Würt-
tembergs mit seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung
es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 bewendet.
An den zur Reichskasse fliessenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens ha-
ben Bayern und Württemberg keinen Teil.
IX. Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Öberbefehl des Kaisers.
Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere
und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich
in Pflicht zu nehmen sind.