461 Anhang: I. Verfassung des Deutschen Reichs.
Schlussbestimmung zum XI. Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer
Bestimmung des Bündnisvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 S. 9)
unter III. $ 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25.
November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
XI. Reichsfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf
den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 0.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben «dienen zunächst die etwaigen
Veberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Ver-
brauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fliessenden gemeinschaft-
lichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden,
sind sie, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen
Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe
des budgetmässigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Durch das Reichsges. v. 14. Mai 1904 $ 2 (RGBl. S. 169) hat Art. 70 folgende Fas-
sung erhalten:
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen
und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie aus den
übrigen Verwaltungszweigen fliessenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Aus-
gaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen
Bundesstaaten nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budget-
mässigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beiträge
in den Teberweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluss
in dem Masse zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Be-
darf übersteigen.
Etwaige Ueberschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit durch das Gesetz über den
Reichshaushalts-Ftat nicht ein anderes bestimmt wird, zur Deckung gemeinschaftlicher
ausserordentlicher Ausgaben.
Artikel.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt, können
jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Artikel 60 normierten Uebergangszeit ist der nach Titeln ge-
ordnete Etat über die Ausgaben für das Heer dem Bundesrate und dem Reichstage
nur zur Kenntnisnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel”.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dem
Bundesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Artikel%3.
In Fällen eines ausserordentlichen Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung
die Aufnahme einer Anleihe, sowie die T’ebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs
erfolren.
Schlussbestimmung zum All. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Mass-
sabe der in der Schlussbestimmung zum XT. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Ver-