466 Anhange: 1I. Das besondere Recht Bayerns.
XVI Allgemeine Bestimmungen.
Artikel.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als ab-
velehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner
Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustim-
mung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
II. Das besondere Recht Bayerns.
l) Der Vertrag, betreffenddenBeitrittBayerns zurVer-
fassungdesdeutschenBundes, vom 23. November 1870 (RGBl. 1871 S. 9)
enthält unter Ziffer III folgende Bestimmungen:
Die vorstehend festgestellte Verfassung des deutschen Bundes erleidet hinsichtlich
ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Beschränkungen:
$1.
Das Recht der Handhabung der Aufsicht seitens des Bundes über die Heimats-
und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Ge-
genstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht der Gesetzgebung über
das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und Telegraphenwesen erstreckt sich auf
das Königreich Bayern nur nach Massgabe der in den $$ 3 und 4 enthaltenen Be-
stimmungen.
(Siehe Art. 4 Ziff. 1 und Art. 52 der RV.)
82.
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke in
Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Feststellung von der königlich baye-
rischen Regierung bestimmt werden.
Die Artikel 42 bis einschliesslich 46 der Bundesverfassung sind auf das König-
reich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber das Recht
zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Aus-
rüstung der für die Landesverteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
(Siehe Art. 46 Abs. 2 u. 3 der RV.)
S 4.
Die Artikel 48 bis einschliesslich 52 der Bundesverfassung finden auf das Kö-
nigreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und
selbständige Verwaltung seines Post- und Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung über
die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse heider
Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit
beide letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter
gleicher Beschränkung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korre-
spondenz, endlich die Regelung des Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Aus-
lande zu.
An den zur Bundeskasse fliessenden Einnahmen des Post- und Telegraphen-
wesens hat Bayern keinen Anteil.
(Siehe Art. 52 der RV.)
Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes-Kriegswesen, so findet
Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern;
Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bavern gültig.
Dieser Artikel erhält jedoch für Bavern folgenden Zusatz:
Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art ent-