Anhang: II. Das besondere Recht Bayerns. 467
11.
I.
sprochen, dass es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der
auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen einbegriffen.
ausschliesslich und allein trägt.
Artikel 59 hat gleich wie der Artikel 60 für Bayern gesetzliche Geltung,
Die Artikel 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
. Bayern behält zunächst seine Militärgesetzgebung nebst den dazu gehörigen Voll-
zugs-Instruktionen, Verordnungen, Erläuterungen etc. bis zur verfassungsmässigen
Beschlussfassung über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien, resp.
bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte
Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen (resetze und sonstigen Bestim-
mungen.
Bayern verpflichtet sich, für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Ein-
richtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältnis der Kopf-
stärke durch den Militär-Etat des Deutschen Bundes für die übrigen Teile des Bun-
desheeres ausgesetzt wird.
Dieser (ieldbetrag wird im Bundesbudget für das Königlich Bayerische Kon-
tingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Spezial-Etats
geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt.
Hierfür werden im allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Verhältnis zur
Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln aus-
geworfen sind.
Das Baverische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandteil des Deutschen
Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner Maje-
stät des Königs von Bayern; im Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisierung
--- unter dem Befehle des Bundesfeldherrn.
In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hin-
sichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das
Bundesheer bestehenden Normen herstellen.
Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, sowie der Gradabzeichen behält
sich die Königlich Bayerische Regierung die Herstellung der vollen Uebereinstim-
mung mit dem Bundesheere vor.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspektionen
von der Uebereinstimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, sowie von
der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des Bayerischen Kontingents Ueberzeu-
gung zu verschaffen und wird sich über die Modalitäten der jeweiligen Vornahme
und über das Ergebnis dieser Inspektionen mit Seiner Majestät dem Könige von
Bayern ins Vernehmen setzen.
Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisierung) des Bayerischen Kon-
tingents oder eines Teiles desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn
durch Seine Majestät den König von Bayern.
Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung geschaf-
fenen militärischen Beziehungen erhalten die Militär-Bevollmächtigten in Berlin
und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mitteilung durch
die resp. Kriegsministerien.
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