Anhang: 1I. Das besondere Recht Bayerns. 471
X.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, dass zu den im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung
vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den ausserordentlichen Geld-
bedarf der Militär- und Marineverwaltung, nicht gehört, und dass das Gesetz vom 31. Mai
d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines In-
halts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können.
XW.
In Erwägung der in Zif. III. $ 5 enthaltenen Bestimmungen über das Kriegswesen
wurde — mit besonderer Beziehung auf die Festungen —- noch Nachfolgendes vereinbart:
$ 1.
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikation von
Neu-Ulm und die im bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt wer-
denden Befestigungen in vollkommen verteidigungsfähigem Stande.
8.2.
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das
ausschliessliche Eigentum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigen-
tum der Staaten des Bundes. In betreff dieses Materials gilt bis auf weiteres die T’eberein-
kunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vor-
maligen deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.
$ 3.
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als solche aul-
vehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigentum, wird nach den der
Vebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Prinzipien behandelt.
8.4.
Diejenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens, betreffs welcher der Bundesver-
trag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen ent-
halten — sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter etc., die Uniformierung, die
(rarnisonierung, das Personal- und Militär-Bildungswesen usw. — werden durch dieselbe
nicht berührt.
Die Beteiligung bayerischer Offiziere an den für höhere militärwissenschaftliche oder
technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird spezieller Vereinbarung vor-
behalten.
XV.
Wenn sich infolge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben sollte.
dass bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II
$ 1 bis 26 ein Irrtum unterlaufen ist, behalten sich die kontrahierenden Teile dessen
Berichtigung vor.
XVl
Ds Bestimmungen dieses Schlussprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der
Vertrag vom Heutigen über den Abschluss eines deutschen Verfassungsbündnisses selbst,
und sollen mit diesem gleichzeitig ratifiziert werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.