472 Anhang: Ill. Die Verfassung des Reichslands.
III. Die Verfassung des Reichslands.
l. Reichsgesetz vom 9. Juni 1871, betreffend die
Vereinigung von Elsass und Lothringen mit dem
DeutschenReiche.
(RGR. S. 212, GB. f. Els.-Lothr. 8. 1.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen ete. ver-
ordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rates und des Reichstages, was folgt:
$ 1. Die von Frankreich durch den Art. I des Präliminar-Friedens v. 26. Februar 1871
abeetretenen (iebiete Elsass und Lothringen werden in der durch den Art. I des Friedens-
Vertrages v. 10. Mai 1871 und den dritten Zusatzartikel zu diesem Vertrage festgestellten
Begrenzung mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt.
$ 2. Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsass und Lothringen am 1. Januar
1873 in Wirksamkeit. Durch Verordnung des Kaisers mit Zustimmung des Bundesrates
können einzelne Teile der Verfassung schon früher eingeführt werden.
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen der Zu-
stimmung des Reichstages.
Art. 3 der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit.
88 3 und 4 sind aufgehoben durch $ 27 des Ges. v. 31. Mai 1911.
2. Reichsgesetzvom 25. Juni 1873, betreffend die
Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in
Elsass-Lothringen.
(RGB. S. 161, GB. f. Els.-Lothr. 8. 131.)
Wir Wilhelm usw. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach er-
folster Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt:
$ 1. Die duch (iesetz v. 16. April 1871 verkündete Verfassung des Deutschen Reichs
tritt in der durch die Gesetze vom 24. Februar 1873 und 3. März 1873 (RGB. 1873 S. +45,
S. 47) abgeänderten, aus der Anlage I sich ergebenden Fassung in Elsass-Lothringen vom
1. Januar 1874 ab, unbeschadet der Geltung der bereits eingeführten Bestimmungen, mit
den in den nachfolgenden $$ 2-—5 enthaltenen Massgaben in Wirksamkeit.
$ 2. Dem in Art. 1 der Verfassung bezeichneten Bundesgebiate tritt das Gebiet des
Reichslands Elsass-Lothringen hinzu.
$ 3. Bis zu der in Art. 20 der Verfassung vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden
in Klsass-Lothringen 15 Abgeordnete zum Deutschen Reichstage gewählt.
$ 4. Die in Art. 35 der Verfassung erwähnte Besteuerung des inländischen Bieres bleibt
der inneren Gesetzgebung bis auf weiteres vorbehalten.
An dem in die Reichskasse fliessenden Ertrage der Steuern vom Bier und an dem diesem
Ertrage entsprechenden Teile des in Art. 38 Abs. 3 erwähnten Aversums hat Elsass-Loth-
ringen keinen Teil.
$ 5. Die Beschränkungen, welchen die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kom-
munen nach Art. 5 des Zollvereinigungsvertrages v. 8. Juli 1867 (Art. 40 der Verfassung)
unterliegt, finden auf die in Elsass-Lothringen bestehenden Bestimmungen über das Oktroi
bis auf weiteres keine Anwendung.
8 6. Das Wahleesetz für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 tritt in der an-