Anhang: IV. Die Verfassung der Schutzgebiete. 477
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Soweit das Reich selbst Eisenbahnen baut oder betreibt, steht die Ausübung der auf
den Bau und Betrieb der Eisenbahnen sich beziehenden Rechte der Reichsverwaltung zu.
Entstehen über den Umfang dieser Rechte Meinungsverschiedenheiten zwischen der Reichs-
und der Landesverwaltung, so entscheidet hierüber der Bundesrat.
Werden durch den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Eisenbahnen die Ver-
kehrsinteressen des Landes berührt oder wird durch die Herstellung neuer oder die Veränd: -
rung bestehender Eisenbahnanlagen in den Geschäftsbereich der Landespolizei eingegriffen,
so dürfen die Entscheidungen der Reichsverwaltung nur nach Anhörung der Landesbehörden
ersehen. Das Gleiche gilt für die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Enteignung. In
den Entscheidungen ist festzustellen, dass die Landesbehörden gehört sind.
$ 25. Das Gesetz, betreffend die Gleiehberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher
und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. 5. 292) wird in Elsass-
lothringen eingeführt.
$ 26. Die amtliche Geschäftssprache der Behörden und öffentlichen Körperschaften
suwie die Unterrichtssprache in den Schulen des l,.andes ist die deutsche.
In Landesteilen mit überwiegend französisch sprechender Bevölkerung können auch
fernerhin Ausnahmen zugunsten der französischen Geschäftssprache nach Massgabe des
Gesetzes, betreffend die amtliche Geschäftssprache, vom 31. März 1872 (Gesetzbl. für Elsa:s-
Lothringen S. 159) zugelassen werden. Desgleichen kann der Statthalter den Gebrauch dex
Französischen als Unterrichtssprache entsprechend der bisherigen Uebung auf Grund des
$ 4. des Gesetzes, betreffend das Unterrichtswesen, vom 12. Februar 1873 (Gesetzbl. für Elsass-
laothringen S. 37), auch fernerhin zulassen.
$ 27 enthält das Verzeichnis der durch (dieses Gesetz aufgehobenen Gesetze und
Terlasse.
8 28. Wo in Gesetzen oder Verordnungen vom Landesausschusse die Rede ist, ist die
zweite Kammer zu verstehen.
IV, Die Verfassung der Schutzgebiete.
l. Schutzgebietsgeset-z.
Auf Grund der RG., betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete,
vom 17. April 1886, 15. März 1888 und 25. Juli 1900 veröffentlicht durch Bekanntnı.
des Reichskanzlers vom 10. September 1900. (RGB. 8. 812.)
$ 1. Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des
Reiches aus.
$ 2. Auf die Gerichtsverfassung in den Schutzgebieten finden die Vorschriften der $$ 5,
7 bis 15, 17, 18 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-
Gesetzbl. S. 213) mit der Massgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des Kon-
suls der von dem Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und
an die Stelle des Konsulargerichts das in Gemässheit der Vorschriften über das letztere zu-
sammengesetzte Gericht des Schutzgebiets tritt.
$ 3. In den Schutzgebieten gelten die im $ 19 des (resetzes über die Konsulargerichts-
barkeit bezeichneten Vorschriften der Reichsgesetze und preussischen Gesetze. Die Vor-