Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Anhang: IV. Die Verfassung der Schutzgebiete. 
schriften der $$ 20 bis 22, des $ 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der $$ 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 
37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des (iesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit finden entsprechende 
‚Anwendung. 
$ 4. Die Eingeborenen unterliegen der im $ 2 geregelten Gerichtsbarkeit und den im 
$ 3 bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt 
wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Teile 
der Bevölkerung gleichgestellt werden. 
$& 5. Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 
$ 6. Durch Kaiserliche Verordnung kann: 
1. 
6. 
-] 
in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung 
einzelner Gegenstände angedroht werden; 
. vorgeschrieben werden, dass in Strafsachen 
a) die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Massgabe eintritt, dass, soweit 
die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorschriften der $$ 56, 65 und des $ 71 
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit ausser Anwendung 
bleiben, 
h) eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten 
bleibt, 
ce) der $ 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine Anwendung 
findet; 
. angeordnet werden, dass in Strafsachen, wenn der Beschluss über die Eröffnung des 
Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit. 
der Schöffengerichte oder zu den in den $$ 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes 
bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Bei- 
sitzern nicht erforderlich ist; 
die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen 
den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise übertragen werden, dass für diese 
Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 2 etwas anderes bestimmt wird, die Vorschrif- 
ten Anwendung finden, welche für die im $ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsular- 
gerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten; 
. an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende Art der 
Vollstreckung der Todesstrafe angeordnet werden; 
die nach dem (iesetz über die Konsulargerichtsbarkeit begründete Zuständigkeit 
des Reichsgerichts einem Konsulargericht oder einem Gerichtshof in einem Schutz- 
eebiet übertragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofs sowie 
über das Verfahren in Berufungs- und Beschwerdesachen, die vor einem dieser Ge- 
richte zu verhandeln sind, mit der Massgabe Anordnung getroffen werden, dass das 
Giericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muss; 
für die Zustellungen, die Zwangsvollstreekung und das Kostenwesen die Anwen- 
dung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden; 
für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften mit Ausschluss 
der Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie 
die Zuständigkeit der Notare eingeschränkt werden;
	        
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