Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

482 Anhang: IV. Die Verfassung der Schutzgebiete. 
  
  
  
Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern 
besteht. 
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften des $ 11 Abs. 1 
und der $$ 12, 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. 
Auf das Verfahren in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz finden, soweit für dieses 
nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster Instanz betreffenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung. Der $ 9 des Gesetzes über die Konsulargerichts- 
barkeit bleibt ausser Anwendung. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der Be- 
schwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter Mit- 
wirkung von Beisitzern ergangen ist. 
In den im $ 7 bezeichneten Strafsachen ist die Verteidigung auch in der Berufungsinstanz 
notwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit des Verteidigers erforderlich; 
der $ 145 der Strafprozessordnung findet Anwendung. 
$ 9. Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschiessen oder Erhängen zu vollstrecken. 
Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt, welche der drei Vollstreckungsarten 
im einzelnen Falle stattzufinden hat. 
$ 10. Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen können 
einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen. 
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann) 
sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
$ 11. Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen. 
Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter 
Lebenden beschränkt. 
$ 12. Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnadenwege einen Strafauf- 
schub bis zu sechs Monaten zu bewilligen. 
& 13. — (Setzt verschiedene, für einzelne Schutzgebiete erlassene Verordnungen ausser 
Kraft). 
$ 14. Diese Verordnung tritt zu dem im $ 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. 
In dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen treten die $$ 2 bis 7 des Schutz- 
gebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) zugleich mit den übrigen Vorschriften dieses 
Gesetzes in Kraft. 
3. Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der 
Schutzgebiete. 
(Vom 30. März 1892. RGBl. S. 369.) 
Wir Wilhelm etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
$ 1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veran- 
schlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn 
des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt. 
$ 2. Baldmöglichst nach Schluss des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf dasselbe 
Tolgenden zweiten Jahre ist dem Bundesrat und dem Reichstag eine Uebersicht sämtlicher 
Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen.
	        
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