482 Anhang: IV. Die Verfassung der Schutzgebiete.
Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten und vier Beisitzern
besteht.
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften des $ 11 Abs. 1
und der $$ 12, 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Auf das Verfahren in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz finden, soweit für dieses
nicht besondere Vorschriften getroffen sind, die das Verfahren in erster Instanz betreffenden
Vorschriften entsprechende Anwendung. Der $ 9 des Gesetzes über die Konsulargerichts-
barkeit bleibt ausser Anwendung.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der Be-
schwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter Mit-
wirkung von Beisitzern ergangen ist.
In den im $ 7 bezeichneten Strafsachen ist die Verteidigung auch in der Berufungsinstanz
notwendig. In der Hauptverhandlung ist die Anwesenheit des Verteidigers erforderlich;
der $ 145 der Strafprozessordnung findet Anwendung.
$ 9. Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschiessen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt, welche der drei Vollstreckungsarten
im einzelnen Falle stattzufinden hat.
$ 10. Für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen können
einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshauptmann)
sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
$ 11. Der Reichskanzler ist befugt, Notare zu ernennen.
Die Zuständigkeit der Notare wird auf die Beurkundung von Rechtsgeschäften unter
Lebenden beschränkt.
$ 12. Der Gouverneur (Landeshauptmann) ist befugt, im Gnadenwege einen Strafauf-
schub bis zu sechs Monaten zu bewilligen.
& 13. — (Setzt verschiedene, für einzelne Schutzgebiete erlassene Verordnungen ausser
Kraft).
$ 14. Diese Verordnung tritt zu dem im $ 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
In dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen treten die $$ 2 bis 7 des Schutz-
gebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) zugleich mit den übrigen Vorschriften dieses
Gesetzes in Kraft.
3. Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben der
Schutzgebiete.
(Vom 30. März 1892. RGBl. S. 369.)
Wir Wilhelm etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
$ 1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete müssen für jedes Jahr veran-
schlagt und auf den Etat der Schutzgebiete gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn
des Etatsjahres durch Gesetz festgestellt.
$ 2. Baldmöglichst nach Schluss des Etatsjahres, spätestens aber in dem auf dasselbe
Tolgenden zweiten Jahre ist dem Bundesrat und dem Reichstag eine Uebersicht sämtlicher
Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vorzulegen.