Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

89 Die Reichsangehörigen. 55 
  
e) Durch einseitigen Rechtsakt der Staatsregierung kann die 
Staatsangehörigkeit entzogen werden Deutschen, welche sich im Auslande 
aufhalten, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom 
Kaiser für die Angehörigen aller Staaten erlassenen Aufforderung zur Rück- 
kehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten ($ 20), sowie 
Deutschen, welche ohne Erlaubnis ihrer Regierung in fremde (d. h. ausser- 
deutsche) Staatsdienste treten und einer ausdrücklichen Aufforderung zum 
Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten ($ 22). Die 
Entziehung erfolgt im Verwaltungswege durch einen Beschluss; kompetent 
dazu ist nur die Zentralbehörde, nicht wie bei Erteilung der Entlassung auf 
Antrag, die höhere Verwaltungsbehörde !). 
1) Das RG. v. 4. Mai 1874, welches gestattete, widerspenstigen Geistlichen zum 
Zweck ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet die Staatsangehörigkeit zu entziehen, 
ist aufgehoben worden durch das RG. vom 6. Mai 1890 (RGBl. 8. 65).
	        
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