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keiner Weise dem Zwecke der Anleihe, der Bundesgewalt eine extraordinäre
Einnahme von 10 Millionen zu sichern: so wenig als das
von Etatsgesetz unabhängige Recht der Bundesgewalt, gesetzliche Steuern
und Zölle einzunehmen, die Befugsnis des Reichstages aufhebt, die
Verausgabung der hierdurch geschaffenen Fonds festzustellen.
Da zur Zeit der Beschlußfassung über die Anleihe der Etat für
1868 bereits genehmigt war, mußte gleichzeitig die für 1868 noch erforderliche
Anleihe-Quote fixiert werden. Daher die Hinzufügung des
Satzes: „für das Jahr 1868 werden der Marineverwaltung 3,100,000 Thlr.
und der Militärverwaltung zur Küstenbefestigung 500,000 Thlr. zur
Verfügung gestellt.“
Mit dem aus beiden Sätzen combinierten Amendement wurde das
Anleihe-Gesetz fast einstimmig angenommen.
Der Etat pro 1868 erhöhte sich dadurch um 3,600,000 Thlr. und
für 1869 wurde aus der Anleihe verfügt über 5,148,924 Thlr.
Für das Jahr 1869 war ferner die Hälfte der letzteren Summe
2,575,000 Thlr. als zur Verzinsung kommend zu bedenken, und auf
dem Etat für 1869 folgeweise die Verzinsung der Anleihe in Höhe von
6,175,000 mit 4½% in Ausgabe zu stellen. (277,875 Thlr.)
Mit der Annahme des Anleihe-Gesetzes war die Notwendigkeit für
die Verwaltung des Bundes-Schulden-Wesens Fürsorge zu treffen. Der
noch in der Session von 1867 eingebrachte Gesetzentwurf „betreffend die
Verwaltung des Schuldenwesens des Norddeutschen Bundes“ verfolgte
diesen Zweck.
Abgefaßt nach dem Muster des preußischen Gesetzes vom 24. Februar
1850 adoptierte es die bewährte Grundlage des preußischen Staatsschulden-Wesens
und setzte, analog der für Preußen bestehenden Organisation,
eine von der Bundesgewalt beamtete Behörde zur Bundesschulden-Verwaltung
und behufs fortlaufender Kontrolle eine aus Delegierten
des Bundesrats und Reichstags, sowie dem Vorsitzenden der Bundes-Rechnungs-Behörden
zusammengesetzte Kommission ein. Für die Verbindung
der Bundes= und preußischen Schulden-Verwaltung war Sorge
getragen.
Innerhalb des Geschäftskreises der verwaltenden Behörde war, wie
für Preußen, ein Unterschied gemacht zwischen gewissen Funktionen, —
die Aufrechterhaltung der gesetzlichen Modalitäten in der Emission, Verzinsung,
Tilgung der Anleihen betreffend — für welche diese Behörde
unbedingt verantwortlich gemacht wird, ohne an irgend welche Anordnung
vorgesetzter Stellen gebunden zu sein, und den übrigen Geschäften,
Kobolsky, Der deutsche Reichstag.