Full text : Der Deutsche Reichstag.

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keiner  Weise  dem  Zwecke  der  Anleihe,  der  Bundesgewalt  eine  extraordinäre
  Einnahme  von  10  Millionen  zu  sichern:  so  wenig  als  das
von  Etatsgesetz  unabhängige  Recht  der  Bundesgewalt,  gesetzliche  Steuern
und  Zölle  einzunehmen,  die  Befugsnis  des  Reichstages  aufhebt,  die
Verausgabung  der  hierdurch  geschaffenen  Fonds  festzustellen.

Da  zur  Zeit  der  Beschlußfassung  über  die  Anleihe  der  Etat  für
1868  bereits  genehmigt  war,  mußte  gleichzeitig  die  für  1868  noch  erforderliche
  Anleihe-Quote  fixiert  werden.  Daher  die  Hinzufügung  des
Satzes:  „für  das  Jahr  1868  werden  der  Marineverwaltung  3,100,000  Thlr.
und  der  Militärverwaltung  zur  Küstenbefestigung  500,000  Thlr.  zur
Verfügung  gestellt.“

Mit  dem  aus  beiden  Sätzen  combinierten  Amendement  wurde  das
Anleihe-Gesetz  fast  einstimmig  angenommen.

Der  Etat  pro  1868  erhöhte  sich  dadurch  um  3,600,000  Thlr.  und
für  1869  wurde  aus  der  Anleihe  verfügt  über  5,148,924  Thlr.

Für  das  Jahr  1869  war  ferner  die  Hälfte  der  letzteren  Summe
2,575,000  Thlr.  als  zur  Verzinsung  kommend  zu  bedenken,  und  auf
dem  Etat  für  1869  folgeweise  die  Verzinsung  der  Anleihe  in  Höhe  von
6,175,000  mit  4½%  in  Ausgabe  zu  stellen.  (277,875  Thlr.)

Mit  der  Annahme  des  Anleihe-Gesetzes  war  die  Notwendigkeit  für
die  Verwaltung  des  Bundes-Schulden-Wesens  Fürsorge  zu  treffen.  Der
noch  in  der  Session  von  1867  eingebrachte  Gesetzentwurf  „betreffend  die
Verwaltung  des  Schuldenwesens  des  Norddeutschen  Bundes“  verfolgte
diesen  Zweck.

Abgefaßt  nach  dem  Muster  des  preußischen  Gesetzes  vom  24.  Februar
1850  adoptierte  es  die  bewährte  Grundlage  des  preußischen  Staatsschulden-Wesens
  und  setzte,  analog  der  für  Preußen  bestehenden  Organisation,
  eine  von  der  Bundesgewalt  beamtete  Behörde  zur  Bundesschulden-Verwaltung
  und  behufs  fortlaufender  Kontrolle  eine  aus  Delegierten
des  Bundesrats  und  Reichstags,  sowie  dem  Vorsitzenden  der  Bundes-Rechnungs-Behörden
  zusammengesetzte  Kommission  ein.  Für  die  Verbindung
  der  Bundes=  und  preußischen  Schulden-Verwaltung  war  Sorge
getragen.

Innerhalb  des  Geschäftskreises  der  verwaltenden  Behörde  war,  wie
für  Preußen,  ein  Unterschied  gemacht  zwischen  gewissen  Funktionen,  —
die  Aufrechterhaltung  der  gesetzlichen  Modalitäten  in  der  Emission,  Verzinsung,
  Tilgung  der  Anleihen  betreffend  —  für  welche  diese  Behörde
unbedingt  verantwortlich  gemacht  wird,  ohne  an  irgend  welche  Anordnung
  vorgesetzter  Stellen  gebunden  zu  sein,  und  den  übrigen  Geschäften,

Kobolsky,  Der  deutsche  Reichstag.